Rechtsprechungen zum Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG

Steuerpflichtige können auf Antrag für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten außerbilanziell abziehen, so dass sich der steuerliche Gewinn mindert. In dem betreffenden Veranlagungszeitraum ergibt sich folglich eine steuerliche Entlastung, die als Finanzierungshilfe für die zukünftige Anschaffung des Wirtschaftsguts dienen soll (sog. Finanzierungszusammenhang). Dieser Finanzierungszusammenhang wurde vom BFH mit dem Urteil vom 6. April 2016 aufgegeben. Demnach kann der IAB auch für bereits angeschaffte Wirtschaftsgüter nachträglich beantragt werden. Die Ausübung des Wahlrechtes ist bis zur materiellen und formellen Bestandskraft des Steuerbescheides des jeweiligen Veranlagungszeitraums möglich. Die Aufgabe des Finanzierungszusammenhangs ermöglicht Gestaltungsspielräume, etwa zum Ausgleich eines erhöhten Gewinns nach einer Betriebsprüfung.

Ein interessantes Urteil zum IAB ergibt sich auch im Zusammenhang mit Personengesellschaften bzw. freiberuflichen Partnerschaftsgesellschaften. Mit Urteil vom 11. März 2016 entschied der BFH, dass der IAB gesellschaftsbezogen und nicht gesellschafterbezogen auszulegen ist. Demzufolge kann für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts, welches von dem jeweiligen Gesellschafter an die Gesellschaft zur Nutzung überlassen wird (sog. Sonderbetriebsvermögen), ein IAB im Gesamthandsbereich der Gesellschaft beansprucht werden. Die Entscheidung des BFH ist zu begrüßen, da ein IAB im Sonderbereich des Gesellschafters aufgrund mangelnden Verrechnungspotenzials mit Sonderbetriebseinnahmen in der Regel nicht voll ausgeschöpft werden kann.

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