Anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S.v. § 6 I Nr. 1a EStG bei Einkünften aus Vermietung

Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen, ohne die Umsatzsteuer, 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Ausgenommen sind Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen. Nach Ansicht des BFH gilt die Ausnahme allerdings nicht für Schönheitsreparaturen, wenn diese im Zusammenhang mit weiteren baulichen Maßnahmen vorgenommen werden. Schönheitsreparaturen umfassen bspw. das Tapezieren und das Anstreichen von Wänden, Decken, Fußböden, Heizkörpern, Innen- und Außentüren sowie von Fenstern.

Mit Urteil vom 14. Juni 2016 bestätigt der BFH seine Auffassung. Er hält aber ausdrücklich nicht mehr an der Forderung fest, dass Schönheitsreparaturen in einem engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer einheitlichen Gebäudemodernisierung stehen müssen. Die Qualifizierung von Schönheitsreparaturen als anschaffungsnahe Herstellungskosten ist missfällig, da sich der Aufwand im Rahmen der Gebäude-AfA lediglich über einen Zeitraum von i.d.R. 50 Jahren einkunftsmindernd auswirkt. Demzufolge lohnt sich in der Praxis die genaue Prüfung zwischen Erhaltungsaufwand und anschaffungsnahen Herstellungskosten. Gegebenenfalls kann vor Durchführung der Bau- und Renovierungsmaßnahmen steuergestaltend eingegriffen werden, indem die Bau- und Renovierungsmaßnahmen über einen längeren Zeitraum verteilt werden.

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