Verluste aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage können steuerlich anzuerkennen sein

Der 1. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat in einem rechtskräftigen Urteil vom 9. Februar 2017 (1 K 841/15) entschieden, dass  Verluste aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auch bei negativer Gewinnprognose steuerlich anzuerkennen sein können.

Ein Steuerpflichtiger erwarb das Recht, Teilflächen an Grundstücken zur Errichtung einer Photovoltaikanlage zu benutzen. Von einer Personengesellschaft erwarb er zudem zwei Photovoltaikanlagen. Die Gesellschaft plante nach ihrem Verkaufsprospekt einen Solarpark aus unabhängigen Einzelanlagen. Der Prospekt enthielt eine Ertragsprognose, von welcher die tatsächliche Leistung der Anlagen später negativ abwich. Der Steuerpflichtige wandte daraufhin Kosten auf, um die Leistung der Anlage zu verbessern (z. B. wurde ein Gutachter zur Ursachenerforschung beauftragt und es wurden technische Maßnahmen zur Verbesserung der betrieblichen Ergebnisse vorgenommen). Ferner konnte er erfolgreich Kosten senken, indem er in Verhandlungen mit der darlehensgebenden Bank eine Absenkung des Zinssatzes erreichte.

In seiner Einkommensteuererklärung erklärte der Steuerpflichtige Verluste aus Gewerbebetrieb. Das Finanzamt berücksichtigte diese nicht mit der Begründung, dass die Gewinnerzielungsabsicht fehle.

Das Finanzgericht erkannte die Verluste dennoch steuerlich an. Es gab den Hinweis, dass die Gewinnerzielungsabsicht in zwei Stufen zu prüfen sei. In der ersten Stufe sei die Ergebnisprognose vorzunehmen. Diese ist für den Prognosezeitraum, der der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Anlagen von 20 Jahren entspricht, negativ. In der zweiten Stufe seien die Gründe hierfür zu würdigen. Beim Betrieb von Photovoltaikanlagen spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine Gewinnerzielungsabsicht, der durch die negative Totalgewinnprognose in Frage gestellt werde. Die verlustbringende Tätigkeit beruhe jedoch nicht auf persönlichen Gründen. Der Steuerpflichtige habe im Rahmen seiner Möglichkeiten alles unternommen, um die Verluste gering zu halten. Dadurch seien die Einnahmen gestiegen.

Im Verkaufsprospekt werde auch nicht mit einer Steuerersparnis durch mögliche Verluste aus dem Betrieb des Solarparks geworben.

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