Geänderte Abschreibungsregelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) ab 2018

Das parlamentarische Ringen um eine Erhöhung der GWG-Grenze hatte bereits in 2014 begonnen. Eine Erhöhung der GWG-Grenze wurde allerdings mit dem Ersten Bürokratieentlastungsgesetz nicht umgesetzt. Der Gesetzgeber hat nun die Anhebung der GWG-Grenze ab 2018 nachgeholt. Hierbei ergeben sich auch Folgewirkungen auf die besonderen Aufzeichnungspflichten für bestimmte Wirtschaftsgüter (bisher EUR 150) und für die sog. Pool-Abschreibung.

GWG-Grenze:

Der Gesetzgeber hat die Grenze nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG von (bisher) EUR 410 auf EUR 800 angehoben. Ab 2018 ist damit eine Sofortabschreibung für abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis EUR 800 netto möglich. Die Neuregelung ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

Besondere Aufzeichnungspflichten:

Nach § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG sind GWG, deren Wert EUR 150 übersteigt, unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsgutes und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Mit dem Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz wurde diese Wertgrenze für die besonderen Aufzeichnungspflichten von EUR 150 auf Euro 250 erhöht. Die Neuregelung ist analog zur Anhebung der GWG-Grenze ab 2018 anzuwenden.

Pool-Abschreibung

Nach § 6 Abs. 2a Satz 1 EStG kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut EUR 150, aber nicht EUR 1.000 übersteigen. Dieser Sammelposten ist linear über einen Zeitraum von fünf Jahren aufzulösen (Pool-Abschreibung). Trotz Anhebung der GWG-Grenze auf EUR 800 hat der Gesetzgeber an dem Sammelposten weiter festgehalten. Gleichzeitig gestattet § 6 Abs. 2a Satz 4 EStG im System der Pool-Abschreibung - einheitliche Ausübung für alle Wirtschaftsgüter eines Jahrs - eine Sofortabschreibung für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis EUR 150.

Der Gesetzgeber hat nunmehr auch diese Wertgrenze des Sammelpostens auf EUR 250 erhöht. Somit kann der Steuerpflichtige auch unter Anwendung des Sammelpostens für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu einem Wert von EUR 250 eine Sofortabschreibung (für die übrigen Wirtschaftsgüter) in Anspruch nehmen. Die Neuregelung gilt ebenfalls ab 2018.

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