Verschärfung der Regelungen zur Kassenprüfung ab 2018

Mit den Neuregelungen zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (§ 146 Abs. 1 S. 4 und § 146a, 146 AO i. d. Fassung vom 22. Dezember 2016) hat der Gesetzgeber auf die Steuerausfälle bei bargeldintensiven Betrieben reagiert und den Finanzbehörden weitreichende Kompetenzen, sogenannte Kassen-Nachschau als ein besonderes Verfahren, zur zeitnahen Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen gegeben.

Da die Kassen-Nachschau keine Außenprüfung im Sinne des § 193 AO ist, gelten die Vorschriften für eine Außenprüfung nicht. Die Regelung des § 146b AO sieht vor, dass Amtsträger im Rahmen einer unangekündigten Kassen-Nachschau während der üblichen Geschäftszeiten des (gewerblich bzw. beruflich tätigen) Steuerpflichtigen Grundstücke und Räume von Steuerpflichtigen betreten dürfen, um vor Ort die Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen sowie der Kassenbuchführung zu prüfen.

Wenn die bei der Kassen-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung nach § 193 AO übergegangen werden. Die Kassen-Nachschau führt zudem zu einem Sperrgrund für eine Selbstanzeige. Der Gesetzgeber gibt der Finanzverwaltung nun tatsächlich ein „scharfes Schwert“ gegen die Verkürzung von Bareinnahmen an die Hand, das den Druck auf bargeldintensive Branchen, insbesondere die Gastronomie, stark erhöhen wird.

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