Entgeltbericht nach § 21 Entgelttransparenzgesetz

Nach dem Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (Entgelttransparenzgesetz – EntgTranspG), das bereits am 6. Juli 2017 in Kraft getreten ist, müssen bestimmte Unternehmen in 2018 im Rahmen der Gender-Diversity-Berichterstattung erstmals einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit von Frauen und Männern – „Entgeltbericht“ - erstellen. Dies betrifft Unternehmen mit i. d. R. mehr als 500 Beschäftigten, die zur Aufstellung eines Lageberichts nach Handelsgesetzbuch verpflichtet sind. Der Hauptfachausschuss (HFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) hat sich mit diversen Fragen zum Entgeltbericht beschäftigt und dabei unter anderem Folgendes bekannt gemacht:

Unternehmen, die von der Aufstellung eines Lageberichts befreit sind und auch tatsächlich keinen Lagebericht aufstellen, müssen keinen Entgeltbericht erstellen. Eine Angabe darüber im Konzernanhang oder -lagebericht des befreienden Konzernmutterunternehmens ist nicht erforderlich. Stellt ein Unternehmen trotz Befreiung einen Lagebericht auf, muss es auch einen Entgeltbericht erstellen. Unternehmen, die nur von der Offenlegung, nicht aber von der Aufstellung eines Lageberichts befreit sind, müssen einen Entgeltbericht erstellen, diesen aber nicht offenlegen. Eine Entgeltberichtspflicht besteht nur unmittelbar auf Unternehmensebene, auf Konzernebene entfällt diese.

Unternehmen, die nach dem Publizitätsgesetz lageberichtspflichtig sind oder einen Lagebericht ausschließlich aufgrund ihrer Satzung oder des Gesellschaftsvertrags aufstellen oder einen solchen freiwillig aufstellen, müssen keinen Entgeltbericht erstellen.

Im Entgeltbericht sind die Maßnahmen des Unternehmens zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere im Arbeitsalltag beim Unternehmen, und deren Wirkung darzustellen. Darüber hinaus sind die Maßnahmen darzustellen, die der Einhaltung und Förderung der Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern dienen. Hierunter können Informationen über in Anspruch genommene Auskunftsverlangen oder über betriebliche Prüfverfahren fallen. Werden keine solchen Maßnahmen durchgeführt, ist dies nachvollziehbar zu begründen. Die durchschnittliche Gesamtzahl der Beschäftigten sowie die durchschnittliche Zahl der Vollzeit- und der Teilzeitbeschäftigten sind jeweils differenziert nach Geschlecht anzugeben. Ab dem zweiten Entgeltbericht ist außerdem darzustellen, wie sich die statistischen Angaben im Vergleich zum letzten Bericht verändert haben.

Der erste Entgeltbericht ist in 2018 zu erstellen. Der Berichtszeitraum umfasst sowohl für die Maßnahmen als auch für die statistischen Angaben nur ein Jahr, nämlich das Kalenderjahr 2016. Dies gilt nach Auffassung des HFA unabhängig davon, ob das Geschäftsjahr des Unternehmens dem Kalenderjahr entspricht oder nicht. Arbeitgeber, die tarifgebunden oder tarifanwendend sind und tarifliche Regelungen auch tatsächlich anwenden, müssen den Entgeltbericht alle fünf Jahre erstellen, ansonsten alle drei Jahre. In jedem Fall ist über die Maßnahmen während des gesamten fünf- bzw. dreijährigen Berichtszeitraums zu berichten, während die statistischen Angaben nur für das jeweils letzte Kalenderjahr im Berichtszeitraum gemacht werden müssen. Der zweite Entgeltbericht umfasst deshalb nach Auffassung des HFA als Berichtszeitraum die Kalenderjahre 2017 bis 2021 bzw. 2017 bis 2019, wiederum unabhängig vom Geschäftsjahr des Unternehmens.

Der Entgeltbericht ist dem nächsten Lagebericht, der dem jeweiligen Berichtszeitraum folgt, als Anlage beizufügen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Lediglich eine Veröffentlichung auf der Internetseite des Unternehmens reicht nicht aus. Laut HFA ist bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr der erste Entgeltbericht dem Lagebericht für das Geschäftsjahr 2017, der in 2018 aufzustellen und offenzulegen ist, als Anlage beizufügen. Bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr ist der zweite Entgeltbericht, falls er die Kalenderjahre 2017 bis 2021 umfasst, dem Lagebericht für das Geschäftsjahr 2022, bzw., falls er die Kalenderjahre 2017 bis 2019 umfasst, dem Lagebericht für das Geschäftsjahr 2020 beizufügen. Der Entgeltbericht ist kein Bestandteil des Lageberichts. Deshalb gelten die Vorschriften zum Lagebericht und die damit verbundenen Rechtsfolgen nicht; insbesondere gilt weder die Frist zur Aufstellung des Lageberichts noch besteht eine Prüfungspflicht durch den Abschlussprüfer.

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