Steuerfalle Kryptowährungen

Bei Investitionen in Kryptowährungen ist nach Mitteilung des Bankenverbands vom 12. April 2018 Folgendes zu beachten:

Waren diese bisher ein Nischenphänomen, so hat der steile Kursanstieg von Bitcoin und anderen Kryptowährungen auch andere Anleger zum Kauf animiert.

Aber: Die Geldbestände in virtuellen Währungen werden rechtlich weder als (Fremd‑)Währung, noch als Kapitalanlage, sondern als sonstige Wirtschaftsgüter behandelt. Gewinne und Verluste können daher für die Steuererklärung relevant sein. Werden etwa Bitcoins innerhalb der Jahresfrist mit Gewinn verkauft, handelt es sich dabei um Spekulationsgewinne, die dem regulären Einkommensteuersatz unterliegen. Ob dieser Veräußerungsgewinn durch Umtausch, beim Einkaufen oder an der Börse entsteht, macht aus Sicht des Finanzamts keinen Unterschied. Wer in eine virtuelle Währung investiert hat, sollte daher den Anschaffungsvorgang dokumentieren. Denn um den zu versteuernden Betrag zu ermitteln, braucht man die Anschaffungskosten.

Die gute Nachricht: Gewinne können mit Verlusten aus anderen Spekulationsgeschäften im selben Jahr verrechnet werden. Kosten der Geschäfte mindern den Gewinn bzw. erhöhen den Verlust. Und wenn trotzdem noch ein steuerlicher Gewinn entstanden ist, gilt eine Freigrenze von EUR 600.

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