Umsatzsteuer

Umsatzsteuerlich rückwirkende Rechnungsberichtigung

Die Verpflichtung zur Erstellung von Rechnungen ergibt sich insbesondere aus § 14 UStG. Aus umsatzsteuerlicher Sicht benötigt der Leistungsempfänger regelmäßig eine ordnungsgemäße Rechnung für den
Vorsteuerabzug. Aufgrund europäischer Vorgaben haben sich die formalen Anforderungen dazu in den letzten Jahren beträchtlich erhöht, was mit einer höheren Fehleranfälligkeit einhergeht. Nach dem bisherigen Verständnis der Finanzverwaltung können solche Fehler zwar korrigiert werden, doch führt die Korrektur nicht zum rückwirkenden Vorsteuerabzug, sondern der Vorsteuerabzug kann erst in dem Voranmeldungszeitraum ausgeübt werden, in dem dem Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung vorliegt. Ein französischer Generalanwalt hat nun in seinem Schlussantrag gegenüber dem europäischen Gerichtshof (EuGH) in einem Verfahren die Auffassung vertreten, dass einer Rechnungsberichtigung, auch in Gestalt der Ergänzung, Rückwirkung beizumessen ist. Mit einer Entscheidung des EuGH kann etwa Mitte des Jahres gerechnet werden. Entscheidet der EuGH gemäß dem Schlussantrag, wäre eine häufige Streitfrage, die sich insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen ergibt und erhebliche Auswirkungen auf die Verzinsung haben kann, zugunsten der Steuerpflichtigen geklärt.

Der Verzicht auf die Umsatzsteuerfreiheit einer Grundstückslieferung muss im ursprünglichen Notarvertrag erklärt werden

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Verzicht auf die Umsatzsteuerfreiheit einer Grundstückslieferung wirksam nur und ausschließlich in dem erstmaligen notariell beurkundeten Kaufvertrag, der der Grundstückslieferung zugrunde liegt, erklärt werden kann. Ein späterer Verzicht, der in einer notariell beurkundeten Neufassung, Ergänzung oder Änderung des Ursprungsvertrags erklärt wird, ist unwirksam.

Die Option zur Umsatzsteuerpflicht kann sinnvoll sein, wenn andernfalls in Anspruch genommene Vorsteuerbeträge an das Finanzamt (anteilig) zurückgezahlt werden müssen. Für den Fall sollte im zeitlich ersten Vertrag, in dem sich der Grundstückseigentümer zum Verkauf des Grundstücks verpflichtet, bedingungslos auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichtet werden

Für Vorsteuerzwecke zu beachten: Frist zur Zuordnungsentscheidung von gemischt genutzten Leistungen zum Unternehmen endet am 31. Mai

Bei gemischt genutzten Eingangsleistungen ist es für den Vorsteuerabzug entscheidend, in welchem Umfang eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich vorliegt. Nur wenn eine zumindest teilweise Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgt, ist grundsätzlich der Vorsteuerabzug und in späteren Jahren gegebenenfalls eine Vorsteuerberichtigung möglich.

Ein Unternehmer hat insbesondere dann bestimmte Zuordnungswahlrechte, wenn er einheitliche Gegenstände bezieht, die er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch zu verwenden beabsichtigt. Handelt es sich bei der teilweisen nichtunternehmerischen Verwendung um eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne (z. B. ideelle, unentgeltliche Tätigkeit eines Vereins), besteht grundsätzlich ein Aufteilungsgebot. Im Wege der Billigkeit ist eine Zuordnung im vollen Umfang zum nichtunternehmerischen Bereich möglich.

Handelt es sich bei der teilweise nichtunternehmerischen Verwendung hingegen um eine unternehmensfremde Tätigkeit (z. B. Entnahme für den privaten Bedarf des Unternehmers), hat der Unternehmer in der Regel folgende Zuordnungswahlrechte:

  • Der Gegenstand kann insgesamt der unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden.
  • Der Unternehmer kann den Gegenstand in vollem Umfang in seinem nichtunternehmerischen Bereich belassen.
  • Der Gegenstand kann im Umfang der tatsächlichen (ggf. zu schätzenden) unternehmerischen Verwendung seiner unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden.

Für eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich bedarf es weiterhin mindestens einer 10%igen unternehmerischen Nutzung.

Eine Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen muss mit endgültiger Wirkung bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres erfolgt sein. Die Frist gilt unabhängig von einer etwaigen verlängerten Abgabefrist für die Steuererklärung. Wird die Frist versäumt, ist im Zweifel eine spätere Zuordnung zum Unternehmensvermögen ausgeschlossen. Ein Vorsteuerabzug sowie gegebenenfalls in späteren Jahren eine Korrektur ist nicht mehr möglich. Für Zuordnungen, die den Veranlagungszeitraum 2015 betreffen, muss bis zum 31. Mai 2016 eine Zuordnungsentscheidung erfolgt sein. Diese sollte zur Sicherheit dem Finanzamt schriftlich mitgeteilt werden.

Bundesgerichtshof verschärft strafrechtliche Sanktionen im Zusammenhang mit der Steuerhinterziehung

In der jüngeren Vergangenheit haben Rechtsprechung und Gesetzgeber die Regeln und strafrechtlichen Sanktionen bei Steuerhinterziehungen deutlich verschärft. Zuletzt hat dies die Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige betroffen. Soll eine Selbstanzeige wirksam strafbefreiend sein, muss der Steuerpflichtige seit dem 1. Januar 2015, unabhängig von den unterschiedlichen strafrechtlichen Verjährungsfristen, sämtliche innerhalb derselben Steuerart begangenen Steuerstraftaten für die letzten zehn Kalenderjahre vollumfänglich korrigieren. Strafrechtlich können Steuerhinterziehungen grundsätzlich fünf, in besonders schweren Fällen zehn Jahre verfolgt werden. Ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, entscheiden die Strafgerichte auch danach, ob dem Fiskus Geld entzogen wurde, wie beispielsweise bei der Erklärung von nicht existierenden Aufwendungen, oder nur vorenthalten wurde, wie bei der Nichtdeklaration von Auslandseinkünften. Für den letztgenannten Fall gingen bislang sowohl der Bundesgerichtshof als auch die Instanzgerichte erst ab einem hinterzogenen Betrag von EUR 100.000 von einem besonders schweren Fall aus. Mit einer Entscheidung vom 27. Oktober 2015 nimmt der Bundesgerichtshof nun einheitlich einen besonders schweren Fall bereits bei einem Betrag ab EUR 50.000 an. Neben der verlängerten strafrechtlichen Verfolgungsverjährung hat dies auch Auswirkung auf die Strafzumessung. Bereits eingestellte Steuerstrafverfahren werden davon wohl nicht mehr berührt.

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