Anwendungsfragen zum neuen §253 HGB

Das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkredite beinhaltet eine Änderung des § 253 HGB zur Bewertung von Pensionsrückstellungen (siehe UHY Newsletter Ausgabe Juli 2016). Die Neufassung sieht eine Abzinsung von Altersversorgungsverpflichtungen mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen zehn Geschäftsjahre vor. Gemäß § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB unterliegt der sich aus der Anwendung der Neuregelung ergebende Entlastungseffekt einer Ausschüttungssperre. Keine Regelungen gab es für die Frage, ob diese ausschüttungsgesperrten Beträge auch im Fall eines Ergebnisabführungsvertrages ausschüttungsgesperrt sind oder nicht. Die Klärung dieser Frage hat für die Praxis eine hohe Bedeutung, da das Bestehen einer steuerlichen Organschaft u. a. abhängig ist von der Frage einer ordnungsgemäßen Durchführung des Gewinnabführungsvertrages.

Gemäß einer Information des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) vom 12. Mai 2016 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf Nachfrage einem Bundestagsabgeordneten mitgeteilt, dass eine Organschaft steuerlich nur anerkannt wird, wenn u. a. ein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen ist, der während seines Bestehens auch vollzogen wird. Hierzu gehört, dass die Organgesellschaft ihren ganzen Gewinn an den Organträger abführt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG). Das Vorliegen der Ausschüttungssperre in § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB hat ohne ausdrückliche Regelung keine Auswirkung auf die Höhe des abzuführenden Gewinns. Fehlt es an einer solchen Abführungssperre, dann wird der Gewinnabführungsvertrag nur tatsächlich durchgeführt, wenn auch die ausschüttungsgesperrten Beträge abgeführt werden. Nur dann ist die steuerliche Organschaft anzuerkennen. Das BMF erwägt, ein entsprechendes BMF-Schreiben zu verfassen.