Bemessung des Ordnungsgeldes wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen unter Berücksichtigung früherer Verstöße

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Juli 2016 können bei der Bemessung des Ordnungsgeldes wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen frühere (feststehende oder sogar rechtskräftig sanktionierte) Verstöße gegen die gesetzlichen Publizitätspflichten berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass Ordnungsgelder, sofern bereits frühere Verstöße vorliegen, (wesentlich) höher ausfallen können als bei einem erstmaligen Verstoß.