Auffassung des Hauptfachausschusses des IDW zur Sofortabschreibung der Geringwer-tigen Wirtschaftsgüter (Erhöhung auf EUR 800 ab Geschäftsjahr 2018)

„Durch das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen, dem der Bundesrat am 2. Juni 2017 zugestimmt hat, wird in § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) von bislang EUR 410 auf EUR 800 angehoben. Danach dürfen bei der steuerlichen Gewinnermittlung die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut EUR 800 nicht übersteigen. Die Neuregelung wird gemäß § 52 Abs. 12 Satz 3 EStG erstmals auf Wirtschaftsgüter anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft oder hergestellt werden.

Vor dem Hintergrund der nun erfolgenden Anhebung der Obergrenze für GWG auf EUR 800 diskutierte der HFA, wie sich dies auf die Behandlung entsprechender Vermögensgegenstände in handelsrechtlichen Abschlüssen auswirkt. Nach Auffassung des HFA ist es als zulässig anzusehen, Vermögensgegenstände, die steuerlich das Kriterium eines GWG i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllen, in der handelsbilanziellen Rechnungslegung im Geschäftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung in Höhe der gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuschreiben („Sofortabschreibung“). Dies gilt - abweichend von der Berücksichtigung eines Sammelpostens im handelsrechtlichen Abschluss - unabhängig davon, ob die betreffenden Vermögensgegenstände einzeln oder in Summe für den Abschluss von untergeordneter Bedeutung sind.“