Referentenentwurf zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)

Das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz hat am 27. Juli 2014 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/14/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss veröffentlicht (EU-Bilanzricht-linie). Hauptziele der EU-Bilanzrichtlinie und damit auch des Referentenentwurfs BilRUG sind neben Erleichterungen für kleine Unternehmen die Erhöhung der Klarheit und eine EU-weite Harmonisierung von Abschlüssen. Wesentliche Änderungen betreffen u. a. die Umsatzdefinition sowie diverse Anhangangaben wie sonstige finanzielle Verpflichtungen, Anlagenspiegel, Anteilsbesitz und Ausführungen zu Genussrechten. Es ist vorgesehen, die neuen Vorschriften für die Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Eine endgültige Entscheidung darüber ist noch nicht gefallen. Sobald sich die im Referentenentwurf dargelegten Vorschriften sowie der tatsächliche Anwendungsbeginn weiter konkretisiert haben, werden wir in einer der folgenden Ausgaben ausführlich über die einzelnen Detailvorschriften berichten.

IDW ERS IFA 2: Bewertung von Immobilien des Anlagevermögens in der Handelsbilanz

Am 8. September 2014 wurde der Entwurf einer Stellungnahme des Immobilienwirtschaftlichen Fachausschusses des IDW „Bewertung von Immobilien des Anlagevermögens in der Handelsbilanz“ auf der Homepage des IDW veröffentlicht. Anlass für die Überarbeitung und Zusammenfassung bisheriger Stellungnahmen ist insbesondere die Frage, wie die im IDW-Standard „Grundsätze zur Bewertung von Immobilien“ (IDW S 10) dargelegten Grundsätze für Zwecke des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zu berücksichtigen sind sowie der Änderungsbedarf aufgrund des BilMoG. Der IDW ERS IFA 2 enthält keine gravierenden Abweichungen von den bisherigen Stellungnahmen zur Folgebewertung von Immobilien. Er enthält vielmehr im Wesentlichen Klarstellungen und Ergänzungen zu den folgenden Themenbereichen:

  • Die Ausführungen zur Bewertung von Immobilien beschränken sich nicht mehr nur auf Wohngebäude, sondern betreffen sämtliche Immobilien des Anlagevermögens - mithin Wohn- und Gewerbeimmobilien.
  • Für Bewertungszwecke ist zwischen dem intersubjektiv nachprüfbaren Immobilienwert (Verkehrswert) und dem subjektiven Immobilienwert zu unterscheiden. Der intersubjektiv nachprüfbare Wert ist ein typisierter Wert aus der Perspektive eines beliebigen Eigentümers bzw. potenziellen Erwerbers. Der subjektive Immobilienwert beinhaltet zusätzliche Synergieeffekte aus den individuellen Nutzungsmöglichkeiten im Unternehmen des Erwerbers.
  • Bei der Zugangsbewertung ist - wie bisher - bei der Aufteilung zwischen Grund und Boden sowie Gebäuden zu differenzieren. Enthält der Kaufvertrag eine solche Aufteilung, ist dieser grundsätzlich zu folgen, sofern nicht willkürlich. Enthält der Kaufvertrag eine solche Aufteilung nicht, ist der Kaufpreis nach einem angemessenen Verhältnis aufzuteilen, und zwar grundsätzlich nach dem Verhältnis der intersubjektiv nachprüfbaren Werte (Verkehrswerte) der einzelnen Vermögensgegenstände.

Im Zusammenhang mit der planmäßigen Abschreibung von Gebäuden wird klargestellt, dass diese, unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Ingebrauchnahme, beginnt, wenn das Gebäude bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Des Weiteren wird klargestellt, dass die voraussichtliche Nutzungsdauer von gewerblich genutzten Gebäuden in der Regel kürzer als die von Wohngebäuden - und damit kürzer als 50 Jahre - ist.

  • Für Zwecke der außerplanmäßigen Abschreibungen sowohl von Grund und Boden als auch von Gebäuden wird, wie bisher, nach der Verwertungsabsicht unterschieden - in Abhängigkeit davon aber erstmals die Ermittlung des (niedrigeren) beizulegenden Wertes konkretisiert. Besteht die Absicht, die Immobilie dauerhaft zu nutzen, ist auf den subjektiven Immobilienwert (s. o.) abzustellen und dieser im Fall eines bebauten Grundstücks auf Grund und Boden sowie Gebäude nach der bei der Zugangsbewertung gewählten Methode aufzuteilen. Besteht dagegen die Absicht, die Immobilie zu verkaufen, ist sie für Zwecke der Bewertung wie ein einheitlicher Vermögensgegenstand zu behandeln, und es sind die für Umlaufvermögen geltenden Bewertungsgrundsätze entsprechend anzuwenden. Der beizulegende Wert ist in diesem Fall der aus dem Preis am Absatzmarkt abzuleitende intersubjektiv nachprüfbare Immobilienwert (s. o.).
  • Ob eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt, ist, wie bisher, grundsätzlich anhand eines Zeitraums von 3 bis 5 Jahren zu beurteilen. Nach der neuen Stellungnahme kann es allerdings sachgerecht sein, diesen Beurteilungsspielraum bei Gebäuden mit einer besonders langen Restnutzungsdauer auf bis zu 10 Jahre zu verlängern. Dies betrifft insbesondere Wohngebäude mit einer Restnutzungsdauer von mehr als 50 Jahren.

Der IDW ERS IFA 2 enthält außerdem erstmals Hinweise zur Bewertung von Immobilien für den Fall, dass vom sog. Komponentenansatz, d. h. der komponentenweisen planmäßigen Abschreibung von Gebäuden, Gebrauch gemacht wird. Danach ist der Ausgangswert für die planmäßige Abschreibung pro Komponente grundsätzlich durch Aufteilung des Gesamtkaufpreises im Verhältnis der Verkehrswerte der Komponenten zueinander zu ermitteln. Entsprechendes gilt für die Aufteilung einer erforderlichen außerplanmäßigen Abschreibung, deren Notwendigkeit allerdings anhand des Gebäudes als Ganzes zu beurteilen ist. Es wird auch klargestellt, dass eine Zuschreibung nicht erfolgen darf, soweit zuvor außerplanmäßig abgeschriebene Komponenten zwischenzeitlich ersetzt worden sind.

Die Anwendung des Entwurfs wird - wie bei allen veröffentlichten Entwürfen - empfohlen, auch wenn er noch keine abschließend abgestimmte Berufsauffassung darstellt.

Änderungstandard zu IAS 27 - Equity-Methode im Einzelabschluss

Der IASB hat im August 2014 den IAS 27-Änderungsstandard Equity-Methode im Einzelabschluss veröffentlicht. Dieser führt die Option zur Anwendung der Equity-Methode im Einzelabschluss eines Investors für Anteile an Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierten Unternehmen wieder ein. Auslöser für das Projekt ist die Tatsache, dass in einigen Ländern lokale Gesetze vorschreiben, die Bilanzierung von Anteilen an Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierten Unternehmen nach der Equity-Methode zu bilanzieren, dies aber nach IAS 27 nicht gestattet ist. Um dieser Divergenz Rechnung zu tragen, wäre es erforderlich, zwei Abschlüsse zu erstellen.

Der Änderungsstandard hat zur Folge, dass Unternehmen nunmehr drei Möglichkeiten zur Bewertung von Anteilen an Tochtergesellschaften, Joint Ventures und assoziierten Unternehmen im Einzelabschluss haben, nämlich zu fortgeführten Anschaffungskosten, zum beizulegenden Zeitwert nach IAS 39 bzw. IFRS 9 oder nach der Equity-Methode.

Die Änderungen treten für Berichtsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.