Geplante Berichtspflichten nach § 289a HGB über Maßnahmen zur Frauenförderung

Die Bundesregierung hat im Dezember 2014 den Regierungsentwurf eines Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, den Anteil von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und der Verwaltung deutlich zu erhöhen.

Im Bereich der Privatwirtschaft soll die Vorgabe einer Geschlechterquote von mindestens 30 % für Aufsichtsräte börsennotierter Unternehmen, die der paritätischen Mitbestimmung unterliegen (sog. Mindestanteil), eingeführt werden. Ferner wird es eine Verpflichtung zur Festlegung von Zielgrößen und Fristen zur Erhöhung des Frauenanteils in Aufsichtsräten, Geschäftsführungsorganen und den beiden Führungsebenen unterhalb des Geschäftsführungsorgans in Unternehmen, die entweder börsennotiert oder mitbestimmt sind, geben. Letzteres betrifft insbesondere börsennotierte Aktiengesellschaften – ggf. mit Ausnahme des Aufsichtsrats, falls für diesen der vorgegebene Mindest-anteil gilt - sowie mitbestimmte GmbHs.

Bereits jetzt müssen börsennotierte sowie bestimmte andere Aktiengesellschaften gem. § 289a HGB eine Erklärung zur Unternehmensführung abgeben. Dies entweder als gesonderten Abschnitt im Lagebericht oder auf der Internetseite der Gesellschaft mit Verweis darauf im Lagebericht. Im Rahmen dieser Erklärung muss künftig auch berichtet werden, ob bzw. inwieweit die genannten neuen gesetzlichen Vorgaben von den betroffenen Unternehmen beachtet werden. Zu diesem Zweck werden der Umfang der Erklärung sowie der Kreis der Unternehmen, die eine solche Erklärung abgeben müssen, erweitert. Von den betroffenen Unternehmen ist anzugeben, ob die gesetzlich vorgegebene Mindestquote im Bezugszeitraum eingehalten wurde oder aus welchen Gründen dies nicht der Fall ist.

Zusätzlich ist anzugeben, welche Zielgrößen für den Frauenanteil im Aufsichtsrat, dem Geschäftsführungsorgan und den beiden Führungsebenen unterhalb des Geschäftsführungsorgans bestimmt wurden. Ferner, welche Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festgelegt worden sind und ob diese im Bezugszeitraum eingehalten wurden oder aus welchen Gründen dies nicht geschehen ist. Diese Angaben sind auch von solchen betroffenen Unternehmen zu machen, die bislang nicht in den Anwendungsbereich der Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289a HGB gefallen sind. Von den übrigen Angaben nach § 289a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HGB, bspw. zu Unternehmensführungspraktiken, bleiben diese Unternehmen allerdings weiterhin befreit. Diese „verkürzte“ Erklärung zur Unternehmensführung darf ebenfalls im Lagebericht oder auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht werden.

Die Angaben zum Mindestanteil sind erstmals auf Erklärungen zur Unternehmensführung anzuwenden, die sich auf Geschäftsjahre mit einem nach dem 31. Dezember 2015 liegenden Abschlussstichtag beziehen. Die Angaben zu den Zielgrößen und Fristen sind erstmals auf Erklärungen zur Unternehmensführung anzuwenden, die Geschäftsjahre mit einem nach dem 30. Juni 2015 liegenden Abschlussstichtag betreffen.