Neuer Standardentwurf des DRSC zum handelsrechtlichen Konzerneigenkapital

Am 12. März 2015 hat das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) den überarbeiteten Entwurf eines Deutschen Rechnungslegungs Standards zum Konzerneigenkapital (E-DRS 31) veröffentlicht. In endgültiger Fassung soll der Standard künftig den derzeitigen DRS 7 „Konzerneigenkapital und Konzerngesamtergebnis“ ersetzen und die Darstellung des Konzerneigenkapitals, insbesondere von Personenhandelsgesellschaften, konkretisieren. Ferner sieht E-DRS 31 Änderungen der formalen Darstellung des Konzerneigenkapitals vor.

Nach Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2010 kamen Fragen in Bezug auf die damals neu geregelte Bilanzierung eigener Anteile auf. E-DRS 31 enthält nun klärend Ausführungen unter anderem zu folgenden Fragen:

Gegen welche Posten des Konzerneigenkapitals ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennwert oder dem rechnerischen Wert und den Anschaffungskosten der eigenen Anteile zu verrechnen?

  • In welchem Eigenkapitalposten ist der Unterschiedsbetrag zu erfassen, wenn die Anschaffungskosten unter dem Nennwert oder rechnerischen Wert der eigenen Anteile liegen?
  • Wie sind die Anschaffungskosten zu ermitteln, wenn eigene Anteile in mehreren Tranchen zu unterschiedlichen Anschaffungskosten erworben wurden?
  • Wie ist ein Veräußerungsverlust zu behandeln?
  • Welche Rücklagen sind bei der Veräußerung zu dotieren, wenn beim Erwerb der eigenen Anteile unterschiedliche Rücklagen zur Verrechnung herangezogen wurden?
  • Wie sind die Nebenkosten des Erwerbs und der Veräußerung eigener Anteile zu behandeln?

Die Darstellung der Zusammensetzung des Konzerneigenkapitals und dessen Veränderungen im Konzerneigenkapitalspiegel sollen weiterhin in Matrixform erfolgen. E-DRS 31 enthält sowohl ein Muster für den Konzerneigenkapitalspiegel einer Kapitalgesellschaft als auch für den einer Personenhandelsgesellschaft. Diese Muster sollen insoweit verbindlich sein, als dass der Konzerneigenkapitalspiegel die in den Mustern aufgeführten Posten mindestens enthalten muss.

Um eine Abstimmung mit der Konzernbilanz sicherzustellen, sind in der Konzernbilanz weiter untergliederte oder neu hinzugefügte Posten des Konzerneigenkapitals auch in den Konzerneigenkapitalspiegel zu übernehmen. Damit geht E-DRS 31 über die bisher geforderte Mindestgliederung hinaus. Während zum Beispiel die Posten „Gewinnrücklagen“, „Gewinn-/Ver-lustvortrag“ und „Konzernjahresüberschuss oder -fehlbetrag“ nach geltendem DRS 7 zu einem Posten „Erwirtschaftetes Konzerneigenkapital“ zusammengefasst werden können, hat nach E-DRS 31 ein separater Ausweis jedes einzelnen Bilanzpostens im Konzerneigenkapitalspiegel zu erfolgen. Vereinfachend ist allerdings, dass im Gegensatz zu DRS 7 ein Konzerneigenkapitalspiegel für das Vorjahr nicht mehr verpflichtend aufzustellen ist. Eine Empfehlung zur Aufstellung ist jedoch vorgesehen.

Zudem empfiehlt E-DRS 31, sowohl für Mutterunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft als auch einer Personenhandelsgesellschaft eine Konzernergebnisverwendungsrechnung aufzustellen. E-DRS 31 regelt nun auch, wie Rückbeteiligungen zu behandeln sind, also Anteile eines in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmens am eigenen Mutterunternehmen.

E-DRS 31 sieht vor, dass die Regelungen zum Eigenkapitalausweis im Jahresabschluss von Personenhandelsgesellschaften auch im Konzernabschluss zur Anwendung kommen. Kapitalanteile der Gesellschafter und Verbindlichkeiten gegenüber Kommanditisten sollen auch im Konzernabschluss in gleicher Höhe wie im Jahresabschluss des Mutterunternehmens ausgewiesen werden. Ergebnisse aus anderen Konzernunternehmen müssen, sofern sie nicht über Ergebnisabführungsverträge oder phasengleiche Ergebnisvereinnahmung bereits im Jahresabschluss der Muttergesellschaft vereinnahmt sind, in die Konzerngewinnrücklagen eingestellt oder mit diesen verrechnet werden. Ein nach Verrechnung etwaig verbleibender Unterschiedsbetrag sollte gesondert ausgewiesen werden.

Geplant ist, E-DRS 31 erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.