Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen

Das BFH-Urteil zur Gewinnrealisierung bei Werkleistungen von Architekten und Ingenieuren hat in der Praxis für Unruhe gesorgt (Urt. v. 14.05.2014, VIII R 25/11). Nach Auffassung des BFH sind Gewinne bei Planungsleistungen eines Architekten oder Ingenieurs bereits dann realisiert, wenn durch auftragsgemäße Erbringung der Planungsleistungen der Anspruch auf eine Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen i.d.F. vom 21.09.1995 (HOAI 1996) entstanden ist.

Der HFA des IDW hatte sich bereits in seiner 239. Sitzung mit dem o. g. Urteil befasst und sich gegen die Auffassung des BFH ausgesprochen. Ungeachtet dessen hat das BMF ein Schreiben mit Datum vom 29.06.2015 veröffentlicht, wonach das BFH-Urteil über die Gewinnrealisierung bei Werkleistungen von Architekten und Ingenieuren bei Abschlagszahlungen nach § 632a BGB und § 15 Abs. 2 HOAI n.F. analog angewandt werden soll.

Vor diesem Hintergrund hat sich der HFA in seiner 241. Sitzung ergänzend mit der Frage nach der Übertragbarkeit des BFH-Urteils auf Abschlagszahlungen gemäß § 15 Abs. 2 HOAI n.F. und § 632a BGB allgemein befasst und sich nochmals gegen die BFH-Auffassung sowie auch gegen die Übertragbarkeit dieses Urteils auf Abschlagszahlungen nach § 632a BGB und § 15 Abs. 2 HOAI n.F. geäußert.

Im Ergebnis besteht daher die Möglichkeit, dass die steuerliche Gewinnrealisierung früher als die handelsrechtliche Gewinnrealisierung erfolgt, da die Rechtsprechung des BFH und die Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht bindend für die Erstellung der Handelsbilanz sind.