Umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

Der Bund der Steuerzahler regte beim BMF an, den seit 2015 für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr geltenden Freibetrag von EUR 110 pro Arbeitnehmer einheitlich sowohl für lohnsteuerliche als auch für umsatzsteuerliche Zwecke anzuwenden. Dies lehnt das BMF jedoch in einem nicht offiziell veröffentlichten Schreiben vom 19. April 2016 ab. Übersteigen bei einer Betriebsveranstaltung die Aufwendungen pro Arbeitnehmer den Betrag von EUR 110, sind diese nicht unternehmerisch veranlasst und mithin ist der Vorsteuerabzug nicht zu gewähren.

Hinweis: Das BMF bestätigt damit seine bisherige Auffassung und geht - ungeachtet der Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG - für umsatzsteuerliche Zwecke wie bisher von einer EUR 110-Freigrenze aus.