Schädlicher Beteiligungserwerb nach § 8c KStG

Nach § 8c KStG geht ein vorhandener Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig unter, wenn innerhalb von fünf Jahren ein Anteilseignerwechsel von mehr als 25 % bis zu 50 % erfolgt (sog. schädlicher Beteiligungserwerb). Bei einem Anteilseignerwechsel von mehr als 50 % innerhalb der Fünfjahresfrist geht der Verlustvortrag vollständig verloren. Die Vorschrift soll verhindern, dass Kapitalgesellschaftsanteile ausschließlich mit dem Ziel erworben werden, die dort vorhandenen Verlustvorträge steuerlich zu nutzen (sog. Mantelkauf). Folglich dient die Vorschrift der Verhinderung eines Gestaltungsmissbrauchs. Unbedeutend ist, ob die Anteilsübertragung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Ausgenommen waren jedoch Übertragungen im Rahmen des Erwerbs von Todes wegen und im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge.

Nun entschied das FG Münster, dass auch Erwerbe im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu einem (anteiligen) Untergang eines vorhandenen Verlustvortrags führen. Ein Gestaltungsmissbrauch ist bei einem vorweggenommenen Erbfall nicht erkennbar. Die Rechtsprechung verfehlt somit das ursprüngliche Ziel des § 8c KStG. Zumal erscheint die Differenzierung zwischen Erbfolge von Todes wegen und vorweggenommener Erbfolge als willkürlich.

Mit Datum vom 14. September 2016 hat die Bundesregierung den aktuellen Entwurf eines Gesetzes (§ 8d KStG) zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften vorgelegt. Das Gesetz soll rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft treten. Demnach soll der Untergang des Verlustes dann nicht erfolgen, wenn der seit drei Jahren bestehende Geschäftsbetrieb nach dem Anteilseignerwechsel unverändert bleibt. Ob der Geschäftsbetrieb unverändert bleibt, soll nach qualitativen Merkmalen zu beurteilen sein (z. B. angebotene Dienstleistungen oder Produkte, Kunden und Lieferantenkreis u. ä.). Die Anwendung dieser Vorschrift soll antragsgebunden sein. Der Entwurf ist zu begrüßen, da er Anteilsübertragungen ermöglicht, wenn der Geschäftsbetrieb der Körperschaft nach dem Anteilseignerwechsel erhalten bleibt und eine anderweitige Verlustnutzung ausgeschlossen ist.

Mit Anwendung des neuen Gesetzes und einer entsprechenden Antragstellung dürfte auch die Rechtsprechung zum Verlustuntergang bei vorweggenommener Erbfolge weniger Gewichtung erhalten. Festzuhalten bleibt, dass aufgrund der aktuellen Gesetzesdynamik bei der Gestaltung der Anteilsübertragung von Verlustgesellschaften, unabhängig auf welchen Motiven die Anteilsübertragung basiert, äußerste Sorgfalt geboten ist.