Ertragsteuerliche Beurteilung von Aufwendungen für die Veranstaltung von Golfturnieren

Betriebsausgaben sind nicht abziehbar, wenn es sich um Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen handelt. Inwieweit in der Ausführung von Golfturnieren ähnliche Zwecke zu sehen sind, hat der BFH in zwei Urteilen näher abgegrenzt.

Anwendbar ist lt. BFH das Betriebsausgabenabzugsverbot vollumfänglich, wenn der Steuerpflichtige Golfturniere ausrichtet und in diesem Zusammenhang Abendveranstaltungen durchführt, um Gelder für wohltätige Zwecke zu sammeln. Hingegen sind Aufwendungen für solche Golfturniere ausnahmsweise nicht unter das Abzugsverbot zu fassen, zu denen sich eine Brauerei bei Abschluss von Bierlieferver-trägen verpflichtet hat. Die Ausrichtung der Turniere ist in diesem Fall als eine Art Preisbestandteil anzusehen. Eine Ausnahme vom Abzugsverbot für derartige Aufwendungen ist nach den Urteilsgrundsätzen vom 14. Oktober 2015 nur möglich, wenn sich die Vertragsgestaltungen eng an dem entschiedenen Brauerei-Fall orientieren. Insbesondere ist es als wichtiger Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen erforderlich, dass durch die Übernahme der Finanzierung von Kosten eines Turniers/einer Veranstaltung auch Liefermöglichkeiten für die Zukunft gesichert werden. Für das Vorliegen einer solchen „vertraglichen Verpflichtung im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung” ist es zwar nicht maßgeblich, dass eine derartige Vereinbarung im ersten Vertrag enthalten sein muss. Ausreichend ist vielmehr, dass eine solche im Rahmen einer Vertragsänderung/-erweiterung getroffen wird. Dies gilt aber nicht, wenn die Vertragsänderung ausschließlich die Verpflichtung zum Durchführen solcher Veranstaltungen zum Gegenstand hat.