35-Euro-Wertgrenze für Geschenke bei Pauschalversteuerung

Geschenke an Geschäftsfreunde können nur dann als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten EUR 35 nicht übersteigen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). Um zu vermeiden, dass der Geschäftsfreund die Geschenke versteuern muss, kann der Schenker die Besteuerung mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % übernehmen (§ 37b EStG).

Der BFH hat mit Urteil vom 30. März 2017 entschieden, dass bei der Prüfung der 35-Euro-Grenze die übernommene Pauschalsteuer mit einzubeziehen ist. Nach dieser Rechtsauffassung könnten damit Geschenke bei übernommener Pauschalsteuer nur bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten von deutlich weniger als EUR 35 als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Zwischenzeitlich wurde das BFH-Urteil im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und wäre damit grundsätzlich von der Finanzverwaltung anzuwenden. Auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums (BMF) wurde jedoch ein Hinweis aufgenommen, wonach die Finanzverwaltung weiterhin die bisherige Vereinfachungsregelung anwendet und die Pauschalsteuer bei der Prüfung der 35-Euro-Freigrenze nicht mit einbezieht (siehe BMF-Schreiben vom 19. Mai 2015, BStBl. I, S 468, Rz. 25).