USt: Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

USt: Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

Wird ein Gebäude sowohl zur Erzielung von umsatzsteuerpflichtigen als auch umsatzsteuerfreien Leistungen genutzt, sind die Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen abziehbar, die der Erzielung der umsatzsteuerpflichtigen Leistungen dienen. Vorsteuerbeträge aus Gebäudeerrichtungskosten, die nicht direkt den einzelnen Gebäudeteilen zugordnet werden können, sind hingegen nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel aufzuteilen und nur, soweit sie auf Gebäudeteile entfallen, die für umsatzsteuerpflichtige Leistungen genutzt werden

abziehbar. Zu diesem Ergebnis kam der BFH bereits mit Urteil vom 22. August 2013, das er mit aktuellem Urteil vom 7. Mai 2014 bestätigt hat.

Allerdings weicht der BFH von diesem Grundsatz ab und verneint die Anwendung des Flächenschlüssels, wenn die Ausstattung der Räumlichkeiten erhebliche Unterschiede aufweist, z. B. in der Höhe der Räume, der Dicke der Wände oder der Innenausstattung. In diesen Fällen ist die Vorsteueraufteilung nach dem objektbezogenen Umsatzschlüssel vorzunehmen.

 

Hinweis: Damit steht der BFH im Einklang mit der Finanzverwaltung (Abschnitt 15.17 Abs. 7 Satz 9 UStAE). Da bei erheblichen Abweichungen bei der Ausstattung der Räumlichkeiten nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die Eingangsleistungen gleichmäßig auf die Fläche verteilen, ermöglicht der Flächenschlüssel keine genauere Aufteilung der Vorsteuerbeträge als der Umsatzschlüssel. Wann von derartigen Ausstattungsunterschieden auszugehen ist, wird im Einzelfall entschieden werden.