Gesetzgebung: Abbau der kalten Progression und Anpassung von Familienleistungen

Der Bundesrat hat am 10. Juli 2015 dem Gesetz zum Abbau der kalten Progression und zur Anpassung von Familienleistungen zugestimmt. Mit dem Gesetz soll der steuerliche Grundfreibetrag angehoben und der Steuertarif nach rechts verschoben werden. Zugleich werden mit dem Gesetz der Kinderfreibetrag, das Kindergeld, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und der Kinderzuschlag für Geringverdiener angehoben.

Grundfreibetrag: Der steuerliche Grundfreibetrag wird im Jahr 2015 um EUR 118 und im Jahr 2016 um weitere EUR 180 erhöht.

Kalte Progression: Zum vollständigen Ausgleich der in den Jahren 2014 und 2015 entstandenen kalten Progression wird ab 2016 zusätzlich der Steuertarif um die kumulierte Inflationsrate dieser beiden Jahre in Höhe von 1,48 % nach rechts verschoben.

Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag steigt um EUR 144 im Jahr 2015 und um weitere EUR 96 im Jahr 2016.

Kindergeld: Rückwirkend zum 1. Januar 2015 ist eine Erhöhung des Kindergeldes um monatlich EUR 4 je Kind und ab dem 1. Januar 2016 um weitere EUR 2 je Kind vorgesehen. Das höhere Kindergeld soll ab September 2015 ausgezahlt werden. Für die zurückliegenden Monate ab Januar 2015 wird die Nachzahlung spätestens ab Oktober 2015 zusammen in einem Betrag erfolgen. Das höhere Kindergeld wird automatisch gezahlt. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird rückwirkend zum 1. Januar 2015 um EUR 600 auf EUR 1.908 angehoben und erstmalig nach der Kinderzahl gestaffelt. So steigt der Entlastungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind zusätzlich um EUR 240. Die durch die Anhebung eintretende steuerliche Entlastung in der Steuerklasse II wird für 2015 ebenfalls insgesamt bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt. Die Arbeit-nehmer müssen nicht aktiv werden, um in den Genuss der Entlastungen zu kommen. Der für das zweite und weitere Kind(er) zu berücksich-tigende Erhöhungsbetrag von jeweils EUR 240 kann im Lohnsteuer-ermäßigungsverfahren 2015 geltend gemacht werden. Hierzu ist ein entsprechender Antrag beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen.

Unterhaltshöchstbetrag: Der Unterhaltshöchstbetrag wird für 2015 auf EUR 8.472 erhöht. Im Jahr 2016 steigt er auf EUR 8.652. Die Erhöhung entspricht der Anhebung des Grundfreibetrags und führt dazu, dass künftig höhere Unterhaltsleistungen steuerlich berücksichtigt werden können.