Nachträgliche Aktivierung von Kosten aus Vorperioden im Rahmen der Herstellungskosten

Der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW hat am 18. Dezember 2017 eine Neufassung der IDW-Stellungnahme IDW RS HFA 31 über die Aktivierung von Herstellungskosten verfasst. Dabei handelt es sich ausschließlich um eine Änderung von Tz. 8.

Bislang war unter bestimmten Voraussetzungen die nachträgliche Aktivierung von bereits in Vorperioden aufwandswirksam erfassten Aufwendungen für Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit Herstellungskosten erlaubt. Nach der nunmehr aktualisierten Fassung ist dies nicht mehr zulässig, d. h., in Übereinstimmung mit dem Deutschen Rechnungslegungs-Standard (DRS 24.86) müssen derartige Aufwendungen im Aufwand verbleiben.

Die Neufassung des IDW RS HFA 31 ist erstmalig für nach dem 31. Dezember 2017 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

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