Geschäftsführer-Haftung

Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen haften für diese, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die vertretene Person sich in Liquiditätsproblemen befindet. Bei mehreren Geschäftsführern gilt der Grundsatz der Gesamtvertretung eines jeden Geschäftsführers. Demnach treffen grundsätzlich jeden Geschäftsführer sämtliche Pflichten. So obliegt die Erfüllung der steuerlichen Pflichten nicht nur dem kaufmännischen Geschäftsführer. Nach Auffassung des FG Bremen haben grundsätzlich die nicht für Steuern zuständigen Mitgeschäftsführer eine Kontrollpflicht. Eine interne Aufgabenverteilung wirkt nur dann haftungsbegrenzend, wenn die nähere Ausgestaltung der Aufgabenzuweisung klar und eindeutig schriftlich festgelegt worden ist.
Dies kann durch Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterbeschluss oder Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern geschehen.

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