Mögliche Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne aus Streubesitzbeteiligungen

Veräußern Körperschaften (Kapital- und Aktiengesellschaften, Vereine, Stiftungen etc.) Kapitalgesellschaftsanteile, ist der Veräußerungsgewinn nach § 8b KStG steuerbefreit. Im Zuge der Neuregelung der Investmentbesteuerung hatte die Bundesregierung ursprünglich für 2016 angekündigt, künftig auch Veräußerungsgewinne aus Streubesitzbeteiligungen, analog zur Besteuerung von Dividenden, steuerlich zu erfassen. Demzufolge ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig, wenn sich die Anteilsquote auf weniger als 10 % beläuft (sog. Streubesitz). Da sich der Bundesrat weiterhin massiv für eine entsprechende Steuerverschärfung einsetzt, ist die weitere Rechtsentwicklung zu beobachten.

Für geplante Veräußerungen von Streubesitzbeteiligungen empfiehlt es sich demzufolge, diese entweder vor Inkrafttreten einer etwaigen Neuregelung zu veräußern oder aber auf die Beteiligungsquote von mindestens 10 % aufzustocken.

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