Buchhalter sind nicht zur Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen berechtigt

Mit Urteil vom 7. Juni 2017, II R 22/15, hat der BFH entschieden, dass die in § 6 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) genannten Personen auch dann nicht zur Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen berechtigt sind, wenn diese aufgrund des verwendeten Buchführungsprogramms automatisch erfolgt.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist als Bürokauffrau mit der Qualifizierung zur Diplom-Kauffrau (FH) und als Steuerfachgehilfin ausgebildet. Sie betreibt ein selbständiges Buchführungsbüro, in dem sie Leistungen nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG erbringt. Ihre Tätigkeit umfasst auch die laufende Finanzbuchhaltung mit digitaler Archivierung und die laufende Lohnbuchhaltung. Zur Bearbeitung setzt sie ein Buchführungsprogramm ein. Für ihren Auftraggeber verbuchte sie alle Belege im Zusammenhang mit dessen gewerblichem Unternehmen. Die von ihr über das Buchführungsprogramm erstellten monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen übermittelte sie auf elektronischem Weg an das zuständige Finanzamt.

Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung wies das Finanzamt die Klägerin gemäß § 80 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) in der seinerzeit geltenden Fassung als Bevollmächtigte des Auftraggebers zurück, weil sie durch die Übermittlung der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet habe, ohne dazu befugt zu sein. Das Finanzamt führte weiter aus, alle Verfahrenshandlungen, die die Klägerin trotz der Zurückweisung künftig für den Auftraggeber vornehme, blieben ohne steuerliche Wirkung.

Den Einspruch der Klägerin hiergegen wies das Finanzamt mit der Begründung zurück, die Klägerin habe für den Auftraggeber alle relevanten Belege gebucht sowie die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt und aufgrund einer entsprechenden Authentifizierung (registriertes Zertifikat) an das Finanzamt übermittelt. Die Klägerin sei zwar zur laufenden Buchführung und isoliert betrachtet auch zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt berechtigt gewesen, nicht aber zu deren Erstellung. Die Verwendung des Buchführungsprogramms ändere daran nichts.

Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage mit der Begründung ab, die Klägerin gehöre nicht zu dem in §§ 3, 3a und 4 StBerG bezeichneten Personenkreis. Sie sei nicht im Rahmen des § 6 Nr. 3 StBerG tätig geworden. Sie habe nicht lediglich die bei dem Auftraggeber angefallenen Geschäftsvorgänge mechanisch gebucht. Die Berechtigung zur Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen ergebe sich auch nicht aus § 6 Nr. 4 StBerG. Die Klägerin habe sich nicht auf die bloße Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt beschränkt. Die Hilfeleistung der Klägerin für den Auftraggeber in Steuersachen sei selbständig und in der Absicht, die Betätigung in gleicher Art zu wiederholen, und somit geschäftsmäßig erfolgt. Die Klägerin übe ihren Beruf in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung und demgemäß selbständig aus.

Der BFH hat die seitens der Klägerin hiergegen eingelegte Revision als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht hat zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Klägerin als Bevollmächtigte des Auftraggebers erfüllt waren. Nach § 80 Abs. 5 AO sind Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu befugt zu sein. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) ist der Ansicht, dass die geschäftsmäßige Hilfeleistung bei der Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen den steuerberatenden Berufen vorbehalten ist; denn es handelt sich dabei um einen mit der Berechnung der Steuer durch den Unternehmer selbst verbundenen Steueranmeldungsvorgang, der umfassende Kenntnisse des Umsatzsteuerrechts voraussetzt und im Interesse der Allgemeinheit und der Steuerpflichtigen anderen Personen als einem ausgebildeten steuerlichen Berater nicht überlassen werden darf.

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