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Verpflichtende Neuregelungen zum 31.12.2011
Im jetzt angelaufenen 4. Quartal richtet sich der Blick der Rechnungslegungsanwender schon auf den Bilanzstichtag 31.12.2011. Daher nachfolgend ein Überblick über die zu diesem Stichtag erstmals verpflichtend anzuwendenden Neuregelungen.
| Standard/ Interpretation | Inhalt | EU-Endorsement | Datum des Inkrafttretens in der EU |
| IFRIC 19 | Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durch Eigenkapitalinstrumente | Ja (23/9/2010) | 1. Juli 2010 |
| IAS 24 | Überarbeitete Definition der nahe stehenden Unternehmen und Personen | Ja (19/7/2010) | 1. Januar 2011 |
| AIP (Mai 2010) | Verbesserungen zu den IFRS 2010 | Ja (18/2/2011) | 1. Juli 2010 und 1. Januar 2011 |
| IAS 32 | Änderungen in Bezug auf die Klassifizierung von Bezugsrechten | Ja (23/12/2009) | 1. Februar 2010 |
| IFRS 1 | Begrenzte Befreiung erstmaliger Anwender von Vergleichsangaben nach IFRS 7 | Ja (23/6/2010) | 1. Juli 2010 |
| IFRIC 14 | Vorauszahlungen im Rahmen einer Miindestdotierungsverpflichtung | Ja (19/7/2010) | 1. Januar 2011 |
Die Übersicht zeigt erfreulich wenige Neuerungen zum kommenden Bilanzstichtag. Von praktischer Relevanz bei einer bilanziellen Sanierung durch Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital dürfte in vielen Fällen der IFRIC 19 sein. Er legt fest, dass die ausgegebenen neuen Eigenkapitalinstrumente die Gegenleistung für die Tilgung der Finanzverbindlichkeit darstellen. Diese Gegenleistung ist mit dem Fair Value der ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente zu bewerten. Kann dieser Fair Value nicht verlässlich bestimmt werden, ist die Gegenleistung mit dem Fair Value der Finanzverbindlichkeit anzusetzen. Die Differenz zwischen dem Buchwert der getilgten Finanzverbindlichkeit und dem Fair Value der Gegenleistung ist ergebniswirksam zu erfassen.
Die Anwendung des IFRIC 19 ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Transaktion nicht unter fremden Dritten erfolgt, d. h. wenn entweder beide Parteien unter gemeinschaftlicher Beherrschung stehen, oder wenn der Gläubiger bereits direkt oder indirekt Anteilseigner ist und in seiner Funktion als Anteilseigner agiert. Dies wird z. B. immer dann unterstellt, wenn ausschließlich Anteilseigner Fremdkapital in Eigenkapital wandeln. Die Anwendung ist außerdem ausgeschlossen, wenn bereits die ursprünglichen Vertragsbedingungen eine Wandlung vorgesehen haben, wie dies z. B. bei einer Wandelschuldverschreibung der Fall ist.