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Abgabenordnung: Gebührenänderung bei verbindlichen Auskünften der Finanzverwaltung

Hinsichtlich der Gebühren für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch die Finanzverwaltung wurde durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 in § 89 Abs. 5 Satz 3 AO eine Bagatellgrenze eingeführt. Grundsätzlich ist die Gebühr jedoch nach wie vor von dem Gegenstandswert der verbindlichen Auskunft und nicht vom Zeitaufwand der Finanzbehörde abhängig. Nur in dem Fall, dass der Gegenstandswert auch nicht durch Schätzung ermittelt werden kann, rechnet die Finanzbehörde nach Zeitaufwand ab. Die Bagatellgrenze dient dazu, verbindliche Auskünfte abzudecken, deren Gegenstandswert weniger als EUR 10.000 beträgt. Ziel ist es, die Anfragen auf verbindliche Auskünfte hinsichtlich kleinerer Investitionen der mittelständischen Wirtschaft von der Gebührenpflicht zu befreien und darüber hinaus den mit der Gebührenfestsetzung einhergehenden Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Die Neuregelung findet erstmals Anwendung auf Anträge, die nach dem Tag der Verkündung des Steuervereinfachungsgesetzes bei der zuständigen Finanzbehörde eingehen.

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