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BFH: Abziehbarkeit von Kosten für die berufliche Erstausbildung und Erststudium

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für die berufliche Erstausbildung und für ein Erststudium nach Schulabschluss als vorweggenommene Werbungskosten anzuerkennen sind, wenn die Ausbildung bzw. das Studium der späteren Erwerbstätigkeit dient und die Aufwendungen von den Betroffenen selbst bezahlt werden. Eine Zahlung der Kosten durch die Eltern ist folglich schädlich. Eine Anerkennung derartiger Kosten wurde von der Finanzverwaltung bisher nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bis zu EUR 4.000 pro Jahr anerkannt. Die von den Betroffenen in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen erzielten Einkünfte waren in der Regel sehr gering bzw. nicht vorhanden, sodass der Sonderausgabenabzug nicht selten ins Leere lief und sich damit nicht auswirkte. Es ist daher anzuraten, dass, auch wenn der Auszubildende bzw. Student keine Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum erzielt, für jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, um vorweggenommene Werbungskosten zu erklären. Diese können dann über den Verlustvortrag auf Antrag mit zukünftigen positiven Einkünften verrechnet werden.

Die Möglichkeit, nachträglich noch Steuererklärungen abzugeben, gilt nur in Fällen, in denen noch keine Verjährung eingetreten ist. Wurde bisher keine Veranlagung vorgenommen, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die grundsätzliche 7-Jahres-Regel Anwendung findet. Hierbei müssen zwei Fälle unterschieden werden:

  • Im Falle, dass es sich um Werbungskosten eines angehenden Arbeitnehmers handelt, besteht in der Regel keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Die Pflicht besteht nur, wenn aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund einer Aufforderung des Finanzamts eine Steuererklärung abzugeben ist. Dies ist bei Arbeitnehmern ohne weitere Einkünfte in der Regel nicht der Fall. Ein Arbeitnehmer, der nicht vom Finanzamt zur Abgabe seiner Steuererklärung aufgefordert wird, hat 4 Jahre die Möglichkeit, die sogenannte Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG durchzuführen. Bis Ende 2011 kann somit noch die Steuererklärung für 2007 abgegeben werden.
  • Handelt es sich bei den Kosten für die berufliche Erstausbildung oder das Erststudium hingegen um Betriebsausgaben, kann aufgrund der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung und der damit einhergehenden Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO unter Ausschöpfung der vollen 7-Jahres-Frist bis Ende 2011 noch die Steuererklärung für das Jahr 2004 beim Finanzamt eingereicht werden. Gleiches gilt für Fälle, in denen ein Arbeitnehmer zusätzlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Einkünfte über EUR 410 erzielt. Die Anlaufhemmung soll verhindern, dass durch die Nicht oder verspätete Abgabe einer Steuererklärung die Bearbeitungszeit des zuständigen Finanzamts verkürzt wird.

Sollten für betroffene Veranlagungszeiträume bereits Steuerbescheide vorliegen, so werden diese in der Regel mit Ablauf der Einspruchsfrist bestandskräftig, wenn Sie nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind oder ein Rechtsbehelfsverfahren anhängig ist. Für nicht bestandskräftige Bescheide besteht im Hinblick auf die Geltendmachung von Erstausbildungs oder Erststudiumskosten somit noch die Möglichkeit auf steuerliche Berücksichtigung.

Es ist derzeit jedoch fraglich, ob der Gesetzgeber dieses für Steuerpflichtige sehr günstige Urteil über die entschiedenen Einzelfälle hinaus anwenden wird. Eine uneingeschränkte Anwendung des Urteils würde erhebliche Steuerausfälle bedeuten und enormen Verwaltungsaufwand durch einen Anstieg der Anzahl der Steuererklärungen und Verlustfeststellungen mit sich bringen. Insofern ist damit zu rechnen, dass die Entscheidung des BFH in diesem Umfang mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Anwendung findet.

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