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BFH: Doppelte Miete bei Umzug als Werbungskosten

Entstehen im Rahmen eines beruflich veranlassten Umzugs Aufwendungen für eine zweite Wohnung, so können sie, entsprechend einem Urteil des BFH der Höhe nach, unbegrenzt abziehbare Werbungskosten darstellen.

Die Kläger, ein Ehepaar aus der Stadt A, mieteten aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels des Ehemanns eine zweite Wohnung am Beschäftigungsort des Ehemanns an. Die zweite Wohnung in der Stadt B hat eine Größe von 165 qm und wurde zum 1. Dezember 2007 angemietet. Der Ehemann ging seiner Arbeit ab diesem Zeitpunkt von der neuen Wohnung B aus nach. Wie von Anfang an geplant, zog die Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind im Februar des Folgejahres ebenfalls in die neue Wohnung in B. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 machte der Ehemann nun die Miete der Wohnung in B für die Monate Januar und Februar in voller Höhe als Werbungskosten geltend. Im Rahmen der Veranlagung erkannte das zuständige Finanzamt nur anteilige Kosten für 60 qm Wohnfläche an und verwies auf die Regelungen der doppelten Haushaltsführung.

Der BFH sieht in den Mietkosten für die Wohnung in B der Höhe nach unbegrenzt abziehbare Werbungskosten, da es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit einem beruflich veranlassten Umzug handele. Insofern sei auch der unbegrenzte Werbungskostenabzug der doppelten Mietaufwendungen gerechtfertigt. Der Abzug der doppelt geleisteten Mietzahlungen sei jedoch zeitlich auf die Umzugsphase beschränkt. Dabei stelle der Zeitpunkt der Kündigung der bisherigen Familienwohnung den Beginn und der Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist das Ende der Umzugsphase dar. Die Miete der neuen Wohnung ist dann bis zum tatsächlichen Umzug abziehbar. Sind nach Umzug für die bisherige Familienwohnung weiterhin Mietzahlungen zu leisten, so sind auch diese als Werbungskosten abziehbar.

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