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BFH: Kein Halbabzugsverbot bei symbolischem Kaufpreis
Mit Urteil vom 06.04.2011 hat der BFH über die Anwendbarkeit des Halbeinkünfteverfahrens und des Halbabzugsverbots bei der Veräußerung von wert und ertraglosen Anteilen an Kapitalgesellschaften zu einem lediglich symbolischen Kaufpreis von EUR 1 entschieden.
Nach einer Umwandlung einer Kommanditgesellschaft in eine Aktiengesellschaft hatte der Steuerpflichtige A seit dem 31.12.2000 18,89 % der Anteile an dieser inne. Die hierfür angefallenen Anschaffungskosten betrugen rd. Mio. EUR 1,2. Gewinnausschüttungen in den beiden darauf folgenden Jahren 2001 und 2002 erfolgten nicht. So kam es, dass A seine Anteile im Februar 2002 an einen fremden Dritten veräußerte. Der hierfür mit dem Erwerber vereinbarte Kaufpreis betrug EUR 1, da beide Vertragsparteien von der Wertlosigkeit der Anteile ausgingen. Da es sich hierbei lediglich um einen symbolischen Kaufpreis handelte, wurde dieser nicht bezahlt.
Der sich hieraus ergebende Veräußerungsverlust wurde vom zuständigen Finanzamt im Zuge einer fälschlichen Ausübung des § 3c Abs. 2 EStG zur Hälfte gekürzt. Der BFH hat entgegen der Auffassung des zuständigen Finanzamts entschieden, die Anschaffungskosten bei der Berechnung des Veräußerungsverlusts in voller Höhe zu berücksichtigen. Das Halbeinkünfteverfahren und das Halbabzugsverbot seien nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung zur Hälfte steuerfrei vermittelte Einnahmen erzielt habe. Der symbolische Veräußerungspreis von EUR 1 sei einem Veräußerungspreis von EUR 0,00 gleichzusetzen, da die Vertragsparteien diesen Preis nicht vereinbart hätten, um den tatsächlichen Wert der Anteile in Höhe von EUR 1 auszudrücken. Vielmehr benötigte man für die wirtschaftlich wertlosen Anteile einen Kaufpreis um den Sachverhalt in der Buchführung abbilden zu können sowie zur technischen Abwicklung des Kaufvertrages. Der Steuerpflichtige hat somit keine Einnahmen im Sinne des § 3 Nr. 40 EStG erzielt, die zum Teil steuerfrei geblieben sind. Der Veräußerungsverlust ist mithin in vollem Umfang abzugsfähig.
Der Zweck der Vorschrift ist schließlich die Vermeidung eines doppelten Steuervorteils bei Ausgaben in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen. Werden jedoch keine Einnahmen erzielt, so greift folglich auch keine Abzugsbeschränkung der damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Ausgaben.
In der Praxis ist es wichtig, den vorstehenden Fall von den Fällen zu unterscheiden, in denen der Kaufpreis ebenfalls EUR 1 betrug, dieser jedoch tatsächlich bezahlt wurde bzw. eine entsprechende Werthaltigkeit der Anteile gegeben war. Im Falle von Veräußerungen nach dem 31.12.2010 kommt es bei der Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG nicht mehr auf das Vorliegen von Einnahmen an. Für die Anwendung des Halbabzugsverbots ist gemäß § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des § 3 Nr. 40 EStG oder von Vergütungen im Sinne des § 3 Nummer 40a EStG ausreichend.