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Einkommensteuer: Abschaffung der Totalüberschussprognose bei Vermietungseinkünften

Bislang galt bei der Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken die Regel, dass die Vermietung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen ist, wenn das Entgelt weniger als 56 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Bei Vereinbarungen zwischen 56 % und 75 % der ortsüblichen Miete wurde in Übereinstimmung mit der BFH-Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung bei negativer Totalüberschussprognose ebenfalls eine derartige Aufteilung vorgenommen. Der mit einer Totalüberschussprognose einhergehende erhebliche Aufwand stellte in der Vergangenheit jedoch eine große Belastung für die Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen dar. Um eine Entlastung zu schaffen, wird nun im Rahmen der Verabschiedung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 die Methode der Totalüberschussprognose mit Wirkung zum 1. Januar 2012 abgeschafft. Stattdessen legt der zukünftige § 21 Abs. 2 EStG fest, dass eine Aufteilung in eine unentgeltliche und eine entgeltliche Überlassung nur bei einem Entgelt von weniger als 66 % der ortsüblichen Miete erfolgen soll. Beträgt das Entgelt 66 % der ortsüblichen Miete oder mehr, so gilt die Wohnungsvermietung komplett als entgeltlich.

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