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Umsatzsteuer: Reduzierung der Anforderungen an elektronische Rechnungen

Das Jahressteuergesetz 2011 beinhaltet eine Neufassung der §§ 14 Abs. 1 und 3 UStG, wodurch die Anforderungen an elektronische Rechnungen für Belange der Umsatzsteuer ab dem 1. Juli 2011 deutlich reduziert werden. Ziel der Reduzierung der Anforderungen ist die Gleichbehandlung von elektronischen Rechnungen und Rechnungen in Papierform. Eine Rechnung gilt als elektronisch, wenn sie per E-Mail, im EDI-Verfahren, als PDF- oder Textdatei, per Computer-Telefax oder Fax-Server (ausgenommen Standard-Telefax) oder im Wege des Datenträgeraustauschs übermittelt wird. Während bisher die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit einer elektronischen Rechnung sowohl vom Rechnungsaussteller als auch vom Rechnungsempfänger für die Zeit der jeweils geltenden Aufbewahrungsdauer nach § 14b UStG nur durch elektronische Signatur oder elektronischen Datenaustausch (EDI) gewährleistet werden konnten, verzichtet die Finanzverwaltung fortan auf konkrete technische Vorgaben, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleisten sollen. Gemäß § 14 Abs. 3 UStG stellen die elektronische Signatur und der elektronische Datenaustausch auch weiterhin geeignete Verfahren zur Gewährleistung der Echtheit und Unversehrtheit elektronischer Rechnungen dar. Darüber hinaus sind jedoch auch andere Verfahren denkbar. Gemäß Art. 233 Abs. 1 Satz 2  MwStSystRL i. d. F. der Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 obliegt die Entscheidung, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts einer elektronischen Rechnung nachgewiesen werden soll, nun dem jeweiligen Unternehmen. Die Pflicht von Unternehmen, die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer elektronischen Rechnung zu gewährleisten, besteht jedoch trotz Wegfall konkreter Vorgaben der Finanzverwaltung weiterhin.

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