Angabe der Briefkastenadresse für Vorsteuerabzug ausreichend
Dem Vorsteuerabzug steht nicht entgegen, wenn in der Rechnung die Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten ist, unter der er lediglich postalisch erreichbar ist. Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschied der BFH in zwei Urteilen vom 21. Juni 2018, dass es nicht mehr erforderlich ist, in der Rechnung eine Adresse anzugeben, unter der der Unternehmer eine wirtschaftliche Aktivität ausübt.
In beiden Urteilen war eine Entscheidung des EuGH auf Vorlage des BFH vorausgegangen. Bei dem ersten Urteil handelte es sich um das Verfahren eines Kfz-Händlers. Bei dem zweiten Urteil bezog die Klägerin Stahlschrott von einer GmbH, die in ihren Rechnungen als Sitz eine Domiziladresse bei einer Anwaltskanzlei angab.
Hinweis: Für den Vorsteuerabzug genügt nunmehr die postalische Erreichbarkeit unter der in der Rechnung angegebenen Anschrift des leistenden Unternehmers, mithin auch eine Briefkastenanschrift oder ein Postfach. Bestehen jedoch Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Angaben des leistenden Unternehmers, ist auch nach den Urteilen weiterhin zu empfehlen, Nachforschungen über den leistenden Unternehmer anzustellen. Andernfalls besteht das Risiko des Vorwurfs, der Unternehmer hätte wissen können, dass ein Fall von Steuerhinterziehung vorliegt und ihm das Recht auf Vorsteuerabzug versagt wird. Für den Bereich des E-Commerce und des Online-Handels stellt die Rechtsprechungsänderung des BFH eine große Erleichterung dar.