Neuer DRS 28 „Segmentberichterstattung" bekannt gemacht

Am 12. Mai 2020 hat das Deutsche Rechnungslegung Standards Committee (DRSC) den Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 28 (DRS 28) „Segmentberichterstattung“ verabschiedet. Aufgabe des DRSC ist es unter anderem, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln, um damit einzelne vom Handelsgesetzbuch vorgegebene Regelungen - insbesondere zur Konzernrechnungslegung - inhaltlich auszufüllen und zu konkretisieren. Die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung wird vermutet, soweit vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) bekannt gemachte Empfehlungen des DRSC beachtet worden sind. Am 5. August 2020 hat das BMJV im amtlichen Teil des Bundesanzeigers den DRS 28 bekannt machen lassen. Der Standard ist spätestens für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen, zu beachten. Eine frühere Anwendung ist zulässig und wird empfohlen, hat dann aber auch vollumfänglich zu erfolgen.

Derzeit haben Konzernmutterunternehmen noch den Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 3 „Segmentberichterstattung“ (DRS 3) zu beachten, wenn sie ihren handelsrechtlichen Konzernabschluss freiwillig um eine Segmentberichterstattung erweitern. Dieser Standard ist nun überarbeitet worden und wird durch DRS 28 ersetzt. DRS 28 nähert sich inhaltlich an die internationale Rechnungslegung an, hier insbesondere den International Financial Reporting Standard Nr. 8 (IFRS 8). Demnach richtet sich die Abgrenzung der Segmente künftig nach dem bezeichneten Management Approach. Das heißt, es wird der internen Überwachungs- und Steuerungsstruktur der Segmente durch die Konzernleitung bei der Segmentabgrenzung, der Bestimmung, welche Segmentdaten anzugeben sind, und der Ermittlung der Segmentdaten gefolgt. Auch bezüglich der Methoden und Wertansätze der Segmentierung kommt der Management Approach zur Anwendung. Die Orientierung an den geltenden IFRS wird als sinnvoll erachtet, da IFRS 8 sowie seine Entsprechung bei den US-GAAP als weltweit anerkannte Standards für die Segmentberichterstattung gelten.

Die Bestimmung der anzugebenden Segmente erfolgt nach DRS 28 in zwei Schritten:

In einem ersten Schritt ist die Bestimmung anhand der innerbetrieblichen Organisations- und Berichtsstruktur, also dem Management Approach, vorzunehmen. Im Fall mehrerer interner Segmentierungen ist diejenige zu verwenden, nach der vorrangig gesteuert wird. Operative Segmente, deren wirtschaftliche Charakteristika homogen sind, dürfen zusammengefasst werden, auch um den Umfang der Berichterstattung insoweit einschränken zu können.

In einem zweiten Schritt sind die berichtspflichtigen Segmente zu bestimmen. Anzugeben sind operative Segmente, wenn sie einen Schwellenwert von 10 % bezogen auf die Umsatzerlöse, das Ergebnis oder das Vermögen aller operativen Segmente erreichen oder ihre Angabe erforderlich ist, um 75 % der konsolidierten Umsatzerlöse oder vergleichbaren Erträge des Konzerns abzudecken.

Verbleibende operative Segmente und nicht berichtspflichtige Geschäftstätigkeiten sind als „Alle sonstigen Segmente“ zusammenzufassen und zu erläutern. Sie unterliegen nicht den weiteren Angabepflichten des Standards.

Auch bei der Bestimmung und Ermittlung der Segmentdaten ist der Management Approach die Leitlinie: Die Bestimmung der Maße für das Segmentergebnis, das Segmentvermögen und die Segmentschulden wie auch deren Ermittlung ist an der (gegebenenfalls vorrangigen) internen Steuerung auszurichten.

Jedes anzugebende Segment ist zu beschreiben, wobei die Merkmale für die Abgrenzung und eventuelle Zusammenfassungen operativer Segmente zu erläutern sind. Ist ein anzugebendes Segment nicht produktorientiert abgegrenzt, sind die diesemSegment zugeordneten Produkte und Dienstleistungen anzugeben.

Ziel der externen Berichterstattung soll es sein, ausreichend Informationen zur Beurteilung der Art und der finanziellen Auswirkungen der von dem Konzern und seiner Segmente ausgeübten Geschäftstätigkeiten sowie das wirtschaftliche Umfeld, in dem er tätig ist, zu geben. Nach DRS 28 sind die Ansatz- und Bewertungsgrundlagen der Segmentberichterstattung dazu zu erläutern. Neben Erläuterungen zu intersegmentären Verrechnungsmethoden und zur Allokation von Vermögensgegenständen und Schulden sowie entsprechender Ergebniskomponenten auf Segmente gehören dazu Erläuterungen zu Bewertungsunterschieden im Vergleich zum Konzernabschluss. Sofern also auf die Methoden und Bewertungsansätze der internen Berichterstattung an das Management für Zwecke der Konzernsteuerung abgestellt wird, kann es erforderlich sein, Abweichungen zwischen den berichteten Werten der Segmentberichterstattung einerseits und denen des Konzernabschlusses andererseits darzustellen.

DRS 28 verlangt folgende betragsmäßige Angaben je anzugebendemSegment:

  • Segmentergebnis
  • Segmentvermögen und Segmentschulden (bzw. Segmenteigenkapital), dalls diese Werte der Konzernleitung regelmäßig berichtet werden
  • folgende Werte, falls sie im Segmentergebnis bzw. im Segmentvermögen enthalten sind oder der Konzernleitung regelmäßig berichtet werden
    - Umsatzerlöse oder vergleichbare Erträge unterteilt nach denen mit Dritten und mit anderen Segmenten,
    - Zinserträge und Zinsaufwendungen,
    - planmäßige Abschreibungen,
    - wesentliche Ertrags- und Aufwandsposten,
    - Anteil des Konzerns am Jahresüberschuss/ -fehlbetrag von Unternehmen, die nach der Equity-Methide abgebildet werden,
    - Ertragsteueraufwand oder -ertrag,
    - wesentliche nicht zahlungswirksame Posten, bei denen es sich nicht um Abschreibungen handelt,
    - Buchwert der nach der Equity-Methode abgebildeten Anteile und
    - Buchwert der Zugänge zum Anlagevermögen.

Bis auf das Segmentergebnis bestehen diese Angabepflichten nur insoweit, wie die Daten auch intern so berichtet werden und danach gesteuert wird (Management Approach).

Die Gesamtbeträge der Segmentumsatzerlöse, Segmentergebnisse, Segmentvermögen, Segmentschulden sowie sonstigen wesentlichen Segmentposten sind auf die entsprechenden Posten der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung überzuleiten. Dabei sind wesentliche Überleitungsposten anzugeben und zu erläutern.

Es besteht nach DRS 28 keine Pflicht zur Angabe von Vorjahreswerten, allerdingswird dies empfohlen.

Eine bestimmte Form der Darstellung der Segmentberichterstattung ist zwar nicht vorgegeben, allerdings unterliegt die Segmentberichterstattung dem Gebot der Stetigkeit; dies gilt auch für die gewählte Darstellung. Eine Durchbrechung der Stetigkeit ist nur in Ausnahmefällen zulässig und zudem begründungspflichtig; eventuell berichtete Vorjahreszahlen sind anzupassen. DRS 28 enthält außerdem Regelungen für den Fall, dass sich aufgrund der internen Organisation anzugebende Segmente ändern oder sich die Art oder Ermittlung interner Steuerungskennzahlen ändert sowie für den Fall, dass anzugebende Segmente erstmals entstehen oder wegfallen.

Mit der Segmentberichterstattung sind Informationen anzugeben, anhand derer die Abschlussadressaten die Art und die finanziellen Auswirkungen der vom Konzern und seinen Segmenten ausgeübten Geschäftstätigkeiten sowie das wirtschaftliche Umfeld, in dem der Konzern tätig ist, beurteilen können.

Dr. Horst Michael Leyh, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
UHY Deutschland AG, Köln

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