Doppelte AfA bei betrieblicher Bebauung des Ehegattengrundstücks möglich

Im dem vom BFH mit Urteil vom 9. März 2016 entschiedenen Streitfall errichtete ein Unternehmer mit eigenen Mitteln ein Betriebsgebäude auf einem Grundstück, das ihm und seinem Ehegatten jeweils hälftig gehörte. Der ständigen Rechtsprechung des BFH folgend wurden die auf dem Miteigentumsanteil des Nicht-Unternehmer-Ehegatten entfallenden Gebäudeherstellungskosten als immaterielles Wirtschaftsgut behandelt und nach § 7 Abs. 1 EStG unter Annahme einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 50 Jahren bereits weitgehend abgeschrieben. Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge wurden sowohl das Einzelunternehmen als auch das Grundstück auf den Sohn der Ehegatten übertragen. 

Dazu führte der BFH zunächst aus, dass Wertsteigerungen, die bei dem im Privatvermögen des Nicht-Unternehmer-Ehegatten befindlichen Gebäudeteils eingetreten sind, ertragsteuerlich nicht dem Unternehmerehegatten zugerechnet werden, weil der für den Gebäudeherstellungsaufwand gebildete Bilanzposten nicht Sitz stiller Reserven sein kann. Im Gegenzug dazu können dafür Steuersubventionen, die nur für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, nicht aber für solche des Privatvermögens vorgesehen sind, nicht in Anspruch genommen werden (z. B. erhöhte Absetzungen, § 6b EStG).

Im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge waren die Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens, einschließlich des Gebäudeteils des Unternehmer-Ehegatten, vom Sohn mit den Buchwerten fortzuführen (§ 6 Abs. 3 EStG). Die im Eigentum des Nicht-Unternehmer-Ehegatten stehende Gebäudehälfte ist - so der BFH – aus dem Privatvermögen im Wege der Einlage in das Betriebsvermögen des Sohns gelangt und dort mit dem Teilwert zu bewerten. Da dieser Teilwert AfA-Bemessungsgrundlage ist, kann im Ergebnis die AfA doppelt berücksichtigt werden – zunächst im Rahmen des beim Unternehmer-Ehegatten gebildeten Bilanzpostens und nun als Minderung des beim Sohn berücksichtigten Gebäudewerts.

Hinweis: Dem stünde lt. BFH auch nicht § 7 Abs. 1 Nr. EStG – der im Streitfall zeitlich noch nicht anwendbar war – entgegen. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift wären nicht erfüllt, da der Nicht-Unternehmer-Ehegatte die Gebäudehälfte vor der Einlage nicht zur Erzielung von Einkünften genutzt habe. Beim Unternehmer-Ehegatten, dem die Gebäudehälfte ohnehin nie zuzurechnen war, diente sie nicht den Überschusseinkünften, sondern vielmehr den Gewinneinkünften.