Keine Herabsetzung des Ordnungsgeldes bei Nachholung der Offenlegung nach dessen Festsetzung

Werden der Jahres- oder Konzernabschluss mit (Konzern-) Lagebericht pflichtwidrig nicht rechtzeitig beim elektronischen Bundesanzeiger eingereicht, wird vom Bundesamt der Justiz gemäß § 335 HGB ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet. Sofern nicht spätestens 6 Wochen nach Zugang der Androhung der Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Unterlassung mittels Einspruch gerechtfertigt wird, wird das Ordnungsgeld festgesetzt. Zugleich wird die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes wiederholt. Wird schließlich die gesetzliche Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt, ist das Ordnungsgeld nach § 335 Abs. 4 HGB herabzusetzen.

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 29. Juni 2015 entschied das Oberlandesgericht Köln, dass eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung auf alle Fälle einer Pflichterfüllung erst nach Festsetzung des Ordnungsgeldes mangels planwidriger Regelungslücke ausgeschlossen ist.

Hinweis: Gemäß rechtskräftigem Beschluss vom 2. April 2015 vertritt das Landgericht Bonn die Auffassung, dass bei schuldhafter Versäumung der Nachfrist zwar zwingend ein Ordnungsgeld festzusetzen ist, dies aber nicht für Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne von § 267a HGB gelte, die die gesetzliche Nachfrist nur geringfügig überschreiten. Im Streitfall wurde die Bilanz 11 Tage nach Ablauf der Nachfrist hinterlegt und das Ordnungsgeld auf 10 % des gesetzlich vorgeschriebenen Betrags herabgesetzt.