Voreilige Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft führt zur Grunderwerbsteuer
Mit rechtskräftigem Urteil vom 16. April 2015 entschied das FG Rheinland-Pfalz, dass Grunderwerbsteuer anfällt, wenn ein Erbe im Rahmen einer Erbauseinandersetzung ein Grundstück oder ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück erhält und dieses in der Folgezeit mit einem anderen Miterben tauscht.
Hinweis: Dieser Tauschvorgang unterliegt gemäß Urteilsbegründung der Grunderwerbsteuer, weil die Steuerbefreiung für den Grundstückserwerb durch Teilung des Nachlasses nach § 3 Nr. 3 GrEStG bereits durch die Erbauseinandersetzung verbraucht ist und nicht ein zweites Mal genutzt werden kann.