Anzeigepflicht für grenzüberschreitende und nationale Steuergestaltung

Am 25. Juni 2018 trat die EU-Richtlinie 2018/822 vom 25. Mai 2018 in Kraft, die einen verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über grenzüberschreitende Gestaltungen vorsieht. Die EU-Mitgliedstaaten haben die Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 2019 in nationales Recht umzusetzen, das erstmals zum 1. Juli 2020 anzuwenden ist. Durch die nationalen Regelungen müssen Personen, die grenzüberschreitende Gestaltungen konzipieren, vermarkten, organisieren oder zur Umsetzung einer Gestaltung verwalten (Intermediäre), verpflichtet werden, innerhalb von 30 Tagen entsprechende Informationen den zuständigen Steuerbehörden vorzulegen. Meldepflichtig sind Gestaltungen, deren Hauptvorteil die Erlangung eines Steuervorteils durch ein potentiell aggressives Steuerplanungsmodell ist.

Darüber hinaus plädierten die Finanzminister der Bundesländer im Rahmen der Finanzministerkonferenz am 21. Juni 2018 auch für die Einführung einer Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungsmodelle. Intermediäre sollen innerhalb von 30 Tagen dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz eine abstrakte Beschreibung der nationalen Steuergestaltung und deren steuerliche Effekte übermitteln müssen. Eine Steuergestaltung soll u. a. dann nicht vorliegen, wenn sie derart auf die Besonderheiten eines Steuerpflichtigen zugeschnitten ist, dass sie nicht auf andere übertragbar ist, oder der im Einzelfall erzielte, pauschal ermittelte Steuervorteil EUR 50.000 nicht übersteigt. Die Anzeigepflicht soll u. a. entfallen, wenn die die Steuergestaltung nutzende natürliche Person in mindestens zwei der drei vorangegangenen Jahren positive Einkünfte von nicht mehr als EUR 500.000 im Kalenderjahr hatte.