Umsatzsteuerrückzahlung als Voraussetzung für die Berichtigung eines unrichtigen Steuerausweises

Hat ein Unternehmer in einer Rechnung einen unrichtigen Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen, schuldet er den Mehrbetrag (§ 14 c Abs. 1 UStG).

Eine Rückzahlung des Mehrbetrags seitens des Finanzamts kommt erst dann in Betracht, wenn der Unternehmer den Steuerbetrag in der Rechnung an den Leistungsempfänger berichtigt hat. Die Wirksamkeit der Berichtigung setzt grundsätzlich die tatsächliche Rückzahlung des zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrags an den Leistungsempfänger voraus, so der BFH in seinem Urteil vom 16. Mai 2018. Damit soll eine ungerechtfertigte Bereicherung des leistenden Unternehmers verhindert werden. Der BFH folgt damit der Auffassung der Finanzverwaltung (Abschnitt 14c.1. Abs. 5 Satz 4 UStAE). Das Finanzamt muss somit die vereinnahmten Steuerbeträge erst dann an den leistenden Unternehmer zurückzahlen, wenn dieser den Rückzahlungsanspruch des Leistungsempfängers erfüllt hat.

Hinweis: Aufgrund des Rückzahlungserfordernisses können in der Praxis notwendige § 14c Abs. 1 UStG-Korrekturen zu einer nicht unerheblichen finanziellen Belastung des leistenden Unternehmers führen. Der BFH hatte bereits mit Urteil vom 12. Oktober 2016 entschieden, dass anstatt einer Rückzahlung auch eine Abtretung des Rückzahlungsanspruchs möglich ist.