Steuerbefreiung bei der Überlassung von Fahrrädern (§ 3 Nr. 37 EStG)

Die neue Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer soll das umweltfreundliche Engagement der Nutzer von Fahrrädern und deren Arbeitgeber honorieren, die die private Nutzung, die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten für ihre Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ermöglichen. Elektrofahrräder sind gleichfalls begünstigt, es sei denn, diese sind als Kraftfahrzeuge einzustufen.