Einkommensteuer: Firmenwagennutzung bei „Minijob" im Ehegattenbetrieb

Der BFH hat aktuell zu Fragen der Überlassung eines Pkw zur privaten Nutzung im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses („Mini­job") unter Ehegatten Stellung genommen. Streitig war, inwieweit eine zwischen Eheleuten ge­troffene Vereinbarung zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung eines Pkw durch die vom Ehemann geringfügig beschäftigte Ehefrau fremdüblich und damit steuerlich wirksam ist.

Im Streitfall beschäftigte der Ehemann (Kläger) seine Ehefrau u.a. als Kurierkraft mit einer Arbeitszeit von neun Stunden pro Woche. Die monatliche Vergütung für diese Tätigkeit betrug EUR 400. Arbeitsvertraglich überließ der Ehemann seiner Frau einen Pkw zur uneingeschränkten privaten Nutzung. Der steuerliche geldwerte Vorteil aus der Pkw-Nutzung wurde nach der 1 %­ Methode ermittelt und vom Ehemann auf den monatlichen Lohnanspruch von EUR 400 angerechnet. So kam es zu Lohnzahlungen an die Ehefrau,  die  deutlich  geringer  ausfielen   als EUR 400. Der Ehemann machte den vereinbarten Arbeitslohn als Betriebsausgabe bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb geltend.

Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht an, da einem fremden Dritten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses keine uneingeschränkte private Nutzungsmöglichkeit eines Fahrzeugs zur Erfüllung des Lohnanspruchs gewährt worden wäre. Die Entlohnung halte insoweit einem Fremdvergleich nicht stand.

Der in dieser Sache später angerufene BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts und begründete dies damit, dass die steuerliche Anerkennung von Arbeitsverträgen zwischen nahen Angehörigen sowohl hinsichtlich der wesentlichen Vereinbarungen als auch der Durchführung voraussetze, dass die Maßstäbe eines Drittvergleichs erfüllt sind. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe sei jedenfalls eine uneingeschränkte und zudem selbstbeteiligungsfreie Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens für Privatfahrten an einen geringfügig Beschäftigten, der nicht zur Familie gehört, ausgeschlossen. Ein Arbeitgeber werde nur dann einem Arbeitnehmer die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs gestatten, wenn es wirtschaftlich sinnvoll ist. Dazu muss ein angemessenes Verhältnis zwischen den für die private Nutzung entstehenden Kosten und dem zu zahlenden Lohn einerseits und dem Wert der erwarteten Arbeitsleistung andererseits gegeben sein. Bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis riskiert der Arbeitgeber, dass sich die Überlassung des Firmenfahrzeugs für ihn wegen einer nicht abschätzbaren lntensivnutzung durch den Arbeitnehmer wirtschaftlich nicht mehr lohne. Unerheblich war hier auch, dass die Ehefrau für die Erledigung ihrer Aufgaben im Betrieb auf ein Fahrzeug angewiesen war.