Umsatzsteuer: Vollständige Rechnungsanschrift des leistenden Unternehmers

Für die Akzeptanz des Vorsteuerabzugs aus einer Rechnung war es seitens der Finanzverwaltung und des BFH bislang erforderlich, dass in der Rechnung die Anschrift enthalten ist, unter welcher der Rechnungsaussteller seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Davon hat der BFH zwischenzeitlich Abstand genommen und mit aktuellen Urteilen entschieden, dass für den Vorsteuerabzug jede Art von Rechnungsanschrift ausreicht, vorausgesetzt, der Rechnungsaussteller ist unter dieser Anschrift erreichbar. Damit kann z. B. auch eine Briefkastenanschrift angegeben werden.

Der BFH hat nun erneut zur Angabe der vollständigen Rechnungsanschrift Stellung genommen und seine Rechtsprechung präzisiert. Ein Finanzgericht hat den geltend gemachten Vorsteuerabzug aus Rechnungen versagt und bemängelt, dass die Rechnungen nicht wie erforderlich die zutreffende vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthielten. Es hat jedoch auch keine Feststellungen zur postalischen Erreichbarkeit des Rechnungsausstellers im Zeitpunkt der Rechnungserstellung getroffen. Diese Feststellungen müssen nachgeholt werden. Der BFH verweist darauf, dass die Angaben, die eine Rechnung enthalten muss, es den Steuerverwaltungen ermöglichen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und gegebenenfalls das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren. Diese Kontrollmöglichkeit besteht für das Finanzamt erst mit der Erstellung der Rechnung sowie deren Kenntnisnahme und nicht im Zeitpunkt der Leistungserbringung. Lässt sich eine Erreichbarkeit des Rechnungsausstellers zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht ermitteln, trifft den Leistungsempfänger, der den Vorsteuerabzug begehrt, die Feststellungslast.