Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2019

Das BMF veröffentlichte am 8. Mai 2019 den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften. Da der Referentenentwurf neben den titelgebenden Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität eine Vielzahl steuerlicher Themen enthält, wird das Vorhaben auch als „Jahressteuergesetz 2019“ (kurz: JStG 2019) bezeichnet. Besonders hervorzuheben sind folgende im Referentenentwurf enthaltene Themen:

Förderung der Elektromobilität

  • Einführung einer Sonderabschreibung von 50 % für rein elektrische Lieferfahrzeuge.
  • Neue Pauschalversteuerung von Zuschüssen und Sachbezügen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte (insbes. Jobtickets) mit 25 % ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale.
  • Verlängerung der Anwendung der halbierten Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung betrieblicher Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge bis 2030.

Sonstige Entlastungsmaßnahmen

  • Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen.
  • Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auch auf E-Publikationen, wobei u. a. Veröffentlichungen, die überwiegend aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen, und Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken dienen, ausgenommen sind.

Umsetzung des sog. Quick Fixes in der Umsatzsteuer

  • Neufassung der Regelung für Lieferungen in ein Konsignationslager, wobei eine Vereinfachungsregelung kodifiziert werden soll, wenn der Erwerber bereits von Beginn an feststeht.
  • Änderungen bei den Reihengeschäften mit expliziter Regelung zur Zuordnung der bewegten Lieferung.
  • Änderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen.

Verschärfung der grunderwerbsteuerlichen Behandlung von Share Deals

  • Einführung eines weiteren Ergänzungstatbestands bei einem Gesellschafterwechsel einer grundstückshaltenden Kapitalgesellschaft von mehr als 90 % innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums.
  • Absenkung der Beteiligungsschwelle von 95 % auf 90 % und Verlängerung des zu prüfenden Zeitraums von 5 auf 10 Jahre in den bereits bestehenden Ergänzungstatbeständen.

Reaktionen auf die Rechtsprechung des BFH und EuGH

  • Abfärbung auch bei gewerblichen Verlusten einer im Übrigen vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaft.
  • Gewerbesteuerliche Kürzung von Auslandsdividenden einheitlich ab einer Mindestbeteiligungsquote von 15 % (für EU- und Drittstaaten-Beteiligungen).