Gewerbesteuer bei Betriebsausgaben vor Betriebseröffnung
Anders als bei der Einkommensteuer sind vorbereitende Betriebsausgaben, die in der Zeit vor Betriebseröffnung und vor Beginn der sachlichen Steuerpflicht entstehen, nicht vom Gewerbeertrag abzuziehen.
Auf den Zahlungszeitpunkt kommt es dabei unabhängig von der Art der Gewinnermittlung nicht an, sodass es auch dann bei der Nichtabzugsfähigkeit bleibt, wenn die Kosten vor Betriebseröffnung entstanden sind, aber erst danach bezahlt werden. Laut einer Verfügung des LfSt Niedersachsen vom 12. August 2019 (Az. G 1421-17-St 25/St 251, DStR 2019, S. 2264) sind Beispiele für solche Betriebsausgaben: Anwalts- und Beratungskosten, Inseratskosten, Telefon- und Reisekosten, Schulungskosten sowie Mieten für noch nicht betriebsbereite Geschäftsräume.
Hinweis: In der Praxis prüfen die Finanzämter vor allem dann besonders sorgfältig, ob gewerbesteuerlich nichtabzugsfähige Betriebsausgaben vorliegen, wenn der Verlust im Gründungsjahr mehr als EUR 30.000 beträgt.