Zuordnung teilunternehmerisch genutzter Gegenstände

Voraussetzung für die Zuordnung eines teilunternehmerisch genutzten Gegenstandes zum Unternehmensvermögen ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG, dass dieser zu mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Die dazu erforderliche Ermächtigung der EU wurde laut Verfügung der OFD Karlsruhe vom 13. August 2019 (Az. S 7300 Karte 6, DStR 2019, S. 2086) zuletzt mit Durchführungsbeschluss (EU) vom 27. Dezember 2018 des Rats der EU bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.