Steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Corona-Virus

Maßnahmen der Finanzverwaltung im Bereich des Erhebungs- und Vollstreckungsverfahrens

Das BMF und die obersten Finanzbehörden der Länder veröffentlichten Mitte März 2020 jeweils Verlautbarungen zum liquiditätsschonenden Steuervollzug. Als Maßnahmen zählen insbesondere Herabsetzung der Steuervorauszahlungen und zinslose Stundungen von Steuerzahlungen. Folgende Steuerartenwerden dabei berücksichtigt:

  • Einkommen- und Körperschaftsteuer (inkl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer),
  • die Umsatzsteuer,
  • die Gewerbesteuer.

Um die liquiditätsschonenden Maßnahmen in Anspruch nehmen zu können, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Nachweis der unmittelbaren und nicht unerheblichen wirtschaftlichen Krisenbetroffenheit.
  • Antragstellung unter Darlegung der Verhältnisse, wobei kein wertmäßiger Nachweis der entstandenen wirtschaftlichen Schäden erforderlich ist.

Steuerfreie Sonderzahlungen an Arbeitnehmer

Gemäß BMF-Schreiben vom 9. April 2020 können Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von EUR 1.500,00 nach § 3 Nr. 11 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Eine Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs der Steuerbefreiung auf bestimmte Branchen (z.B. Gesundheitssektor oder Lebensmitteleinzelhandel) sieht das BMF-Schreiben nicht vor. Voraussetzung ist demnach lediglich, dass diese Vergütungen des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldetenArbeitslohn geleistetwerden.

Weitere im Gesetz vorgesehene Möglichkeiten zur Gewährung steuerfreien Arbeitslohns bleiben von diesem BMF-Schreiben ausdrücklich unberührt und können demnach parallel Anwendung finden.

Entsteht beim Steuerpflichtigen aus beruflichen und zwingenden Gründen kurzfristig ein zusätzlicher Betreuungsbedarf für schulpflichtige Kinder bis 14 Jahre oder pflegebedürftige Angehörige, so können gemäß § 3 Nummer 34a Buchst. b EStG die hierfür dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandenen Aufwendungen in Höhe von bis zu EUR 600 pro Jahr vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Ein zusätzlicher Betreuungsbedarf im Sinne dieser Vorschriftwird dabei unterstellt,

  • wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise zu außergewöhnlichen Arbeitszeiten tätig ist oder
  • die Regelbetreuung von Kindern aufgrund der im Rahmen der Corona-Pandemie angeordneten Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen weggefallen ist.

Erstmalige Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers

Um Risiken im Zusammenhang mit dem Corona-Virus zu minimieren, haben viele Unternehmen Ihre Betriebe zeitweise geschlossen und Ihre Mitarbeiter soweit möglich ins Homeoffice geschickt. Die Frage ist nun: Kann ich die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen?

Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können grundsätzlich beschränkt bis zu einer Höhe von EUR 1.250,00 pro Kalenderjahr als Betriebsausgabe oder Werbungskosten berücksichtigt werden. Allerdings sind für den steuermindernden Abzug strenge Voraussatzungen zu erfüllen bzw. nachzuweisen. Dabei ist die wichtigste Voraussetzung, dass das Arbeitszimmer ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Schränke mit privaten Unterlagen wurden in der Vergangenheit bereits als schädlich angesehen.