Corona: Bundesregierung beschließt Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket – Steuerliche Maßnahmen –

Bundestag und Bundesrat haben am 29. Juni 2020 das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen beschlossen. Das Gesetz wurde am 30. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat damit in Kraft. Das Gesetz beinhaltet (zusammen mit dem ersten Corona-Hilfsgesetz) folgende wesentliche Maßnahmen:

Befristete Senkung der Umsatzsteuersätze

Eine zentrale Maßnahme des Pakets ist eine befristete Senkung der Mehrwertsteuer. Damit soll der Binnenkonsum gestärkt werden. Vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 sinken der Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Satz von 7 % auf 5 %. Für Restaurant- und Verpflegungsleistungen (Ausnahme: Abgabe von Getränken) gilt gleichfalls der ermäßigte Steuersatz, jedoch verlängert bis zum 30. Juni 2021.

Im Zusammenhang mit den umsatzsteuerlichen Detailfragen hat das Bundesfinanzministerium am 30. Juni 2020 ein Anwendungsschreiben veröffentlicht. In der Praxis ergeben sich dennoch Auslegungsfragen (z.B. Dauerleistungen, Teilleistungen, Bauleistungen), die im Einzelnen geprüft werden müssen.

Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer

Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats verschoben (neuer § 21 Abs. 3a UStG). Hierdurch soll Unternehmen mehr Liquidität gegeben werden. Für Unternehmen, die die Dauerfristverlängerung nutzen, wird die Verschiebung in der Regel dazu führen, dass ihnen ein etwaiges Vorsteuerguthaben für die Begleichung der Einfuhrumsatzsteuer zur Verfügung steht.

Befristete Erhöhung und Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags

Die Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag gemäß § 10d Absatz 1 Satz 1 EStG werden für Verluste in 2020 und 2021 von Mio. EUR 1 auf Mio. EUR 5 bei Einzelveranlagung sowie von Mio. EUR 2 auf Mio. EUR 10 bei Zusammenveranlagung angehoben. Diese Regelung gilt nur für Verluste in 2020 und 2021; danach gelten wieder die alten Werte.

Vorläufiger Verlustrücktrag für 2019 und 2020

Der Verlustrücktrag aus 2020 soll unmittelbar schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden. Hierzu wird ein neuer § 111 EStG eingefügt. Auf Antrag wird danach ein vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 vom Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 abgezogen. Dieser beträgt pauschal 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte in 2019. Mehr als 30 % sind möglich, wenn der voraussichtliche Verlustrücktrag anhand detaillierter Unterlagen (z. B. BWA Auswertungen) nachgewiesen wird. Im Rahmen der Veranlagung 2020 wird der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 überprüft. Darüber hinaus kann sich der Verlustrücktrag durch die erhöhten Grenzen vonMio. EUR 5 bzw. Mio. EUR 10 stärker auswirken (neuer § 110 EStG).

Vorübergehende Wiedereinführung der degressiven Abschreibung

Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in 2020 und 2021 eingeführt (§ 7 Abs. 2 EStG). Die Tatsache, dass für eine Investition die degressive Abschreibung anstelle der linearen Abschreibung in Anspruch genommen werden kann, kann bereits unterjährig bei der Festsetzung der Vorauszahlungen berücksichtigt werden und so Liquiditätsvorteile zur Folge haben.

Höhere Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb

Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wird von 3,8 auf 4,0 des Gewerbesteuer-Messbetrags erhöht. Bis zu einem Hebesatz von bis zu 420 % können damit Einzelunternehmer oder Beteiligte an Personengesellschaften vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden. Vielfach liegt der Hebesatz bei der Gewerbesteuer allerdings höher, so dass der übersteigende Betrag wie bisher auch effektiv zu einer Steuermehrbelastung führt. Die Änderung gilt ab 2020.

Einmaliger Kinderbonus

Mit einem einmaligen Kinderbonus von EUR 300 pro Kind für jedes kindergeldberechtigte Kind sollen die besonders von den Einschränkungen betroffenen Familien unterstützt werden. Der Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet. Der Anspruch besteht für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2020 für mindestens einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Steuerliche Forschungszulage

Der Fördersatz der steuerlichen Forschungszulage wird rückwirkend zum 1. Januar 2020 und befristet bis zum 31. Dezember 2025 auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu Mio. EUR 4 pro Unternehmen (bisher Mio. EUR 2) gewährt. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, dass Unternehmen trotz der Krise in Forschung und Entwicklung und damit in die Zukunftsfähigkeit ihrer Produkte investieren.

Gewerbesteuer: Höherer Freibetrag bei Hinzurechnungen

Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die existierenden Hinzurechnungstatbestände von EUR 100.000 auf EUR 200.000 erhöht. Die Änderung gilt ab 2020.

Corona-Sonderzahlungen für Beschäftigte bis EUR 1.500 steuerfrei

Aufgrund der Corona-Krise können Arbeitgeber ihren Beschäftigten bis Ende 2020 Sonderzahlungen bis 1.500 Euro steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Im Interesse der Rechtssicherheit ist im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes mit § 3 Nr. 11a EStG nachträglich eine gesetzliche Rechtsgrundlage für die Steuerfreiheit der Corona-Sonderleistungen eschaffen worden. Die Steuerfreiheit wird nur dann gewährt, wenn die Zahlung der Abmilderung der Belastung durch die Corona-Pandemie dient und noch keine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung vor dem 1. März 2020 bestanden hat. Erfasst von der Neuregelung werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Entgeltumwandlung ist demnach ausgeschlossen.