Mehrwertsteuerabsenkung: Neue Grenze für abschreibbare Wirtschaftsgüter

Arbeitsmittel, die mehrere Jahre beruflich genutzt werden, können dennoch vollständig im Jahr der Anschaffung als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie unterhalb eines bestimmten Grenzbetrages bleiben. Dabei handelt es sich um einen Bruttobetrag, seit 2018: EUR 800 plus Umsatzsteuer.

Für Anschaffungen ab dem 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gilt jedoch der verringerte Umsatzsteuersatz von 16 %. Daher sinkt in dieser Zeit die Grenze für die Abschreibung sog. geringwertiger Wirtschaftsgüter von EUR 952 auf EUR 928. Die Regelung gilt nicht nur für Unternehmer, sondern auch für Arbeitnehmer und Vermieter.

Für die Anwendung des Umsatzsteuersatzes ist der Leistungszeitpunkt maßgeblich. Wenn ein Steuerpflichtiger z. B. im Juni 2020 einen Computer für EUR 950 bestellt hat, aber die Lieferung erst im Juli 2020 erfolgt, muss der Computer über die gewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben werden, denn der Bruttobetrag übersteigt die Grenze von EUR 928. Wäre die Lieferung noch im Juni 2020 erfolgt, wären die Anschaffungskosten sofort in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig gewesen.