Umsatzsteuer: Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung

Das Finanzgericht Niedersachsen hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob - und gegebenfalls unter welchen Voraussetzungen - einer Rechnungsberichtigung Rück-wirkung zukommen kann.

War der Vorsteuerabzug z. B. wegen einer unvollständigen Rechnung unzulässig, kann dies unter Umständen zu hohen Nachzahlungszinsen führen. Nach Ansicht der Verwaltung kann der Vorsteuerabzug bei Rechnungsberichtigungen nämlich erst zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, in dem der Rechnungsaussteller die Rechnung berichtigt und die zu berichtigenden Angaben an den Rechnungsempfänger übermittelt hat. Die Verzinsung würde allerdings entfallen, wenn eine rückwirkende Berichtigung der Rechnung zulässig wäre. Seit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (insbesondere aus 2010 und 2013) wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum kontrovers über eine zinswirksame Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen diskutiert.

Das Finanzgericht Niedersachsen hält insbesondere die folgenden Punkte für klärungsbedürftig:

•  Gilt die vom Europäischen Gerichtshof im Jahr 2004 getroffene Feststellung, dass der Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung vorzunehmen ist, auch für den Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung, oder ist in einem solchen Fall eine Rückwirkung zulässig?

•  Sofern eine rückwirkende Berichtigung möglich ist, ist zu klären, ob und ggf. welche Mindestanforderungen an eine berichtigungsfähige Rechnung zu stellen sind, insbesondere ob die ursprüngliche Rechnung bereits eine Steuernummer oder Umsatzsteuer‑Identifika-tionsnummer enthalten muss.

•           Zuletzt stellt sich die Frage, ob die Berichtigung noch rechtzeitig ist, wenn sie erst im Einspruchsverfahren erfolgt.