Familienheimfahrten – Steuervorteil auch ohne Aufwand
Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können Berufspendler die Kosten für die auswärtige Wohnung, Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate und eine Familienheimfahrt pro Woche als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Die für die Familienheimfahrt angefallenen Kosten werden mit 0,30 EUR je Entfernungskilometer berech-net. Übersteigen die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel die anzusetzende Entfernungspauschale, können auch die höheren Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden.
In der Vergangenheit war der Ansatz der Ent-fernungspauschale daran geknüpft, dass die Familienheimfahrten auch tatsächlich durchgeführt wurden. Die Finanzämter verlangten daher insbesondere bei hoher Pkw-Fahrleistung oftmals den Nachweis der tatsächlichen Pkw-Nutzung. Mit Urteil vom 18. April 2013 hat der Bundesfinanzhof nunmehr erfreulicherweise zugunsten von Berufspendlern entschieden, dass die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Heimfahrt zwischen Arbeitsort und Familienwohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn dem Arbeitnehmer für die Fahrt keine Aufwendungen entstanden sind. Im Urteilsfall konnte ein Bundesbahnangestellter kostenlos den Zug nutzen; relevant dürfte das Urteil jedoch auch für Fahrgemeinschaften sowie die Nutzer von Dienstwagen sein. Der BFH führt in seiner Urteilsbegründung aus, dass die Begünstigung als entfernungsabhängige Subvention vom Gesetzgeber gewollt und durch umwelt- bzw. verkehrspolitische Lenkungszwecke sowie aus Gründen der Steuervereinfachung gerechtfertigt sei.
Zu beachten ist jedoch, dass das Urtel nicht dazu führt, dass vom Arbeitgeber gewährte Sachbezüge (z. B. Freifahrten mit der Bahn oder aber die kostenlose Nutzung eines Firmenwagens) unberücksichtigt bleiben. Das zuständige Finanzgericht wird im Urteilsfall im zweiten Rechtsgang noch feststellen müssen, in welcher Höhe derartige Arbeitgeberleistungen auf die Pauschalen mindernd anzurechnen sind.